Rz. 144

Im Fall des Todes wird IHT auf das gesamte Vermögen des Erblassers in der Weise erhoben, wie wenn er dieses unmittelbar vor seinem Tode übertragen hätte.[163] Zum steuerbaren Nachlass gezählt werden auch Anteile einer joint tenancy (z.B. am Haus, gemeinsamen Bankkonto), die im Wege des right of survivorship übergehen, lebzeitig übertragene Vermögensgegenstände, an denen der Schenker noch den Nutzen hatte (gifts with reservation), Schenkungen auf den Todesfall, sowie Trustvermögen, dessen Erträge dem Erblasser zustehen (interests in possession).[164]

 

Rz. 145

Die Bewertung des Vermögens erfolgt wie bei lebzeitigen Zuwendungen mit dem Verkehrswert der Einzelgegenstände unter Abzug aller Verbindlichkeiten. Dabei stellt s. 171 (1) IHTA klar, dass etwaige Wertveränderungen, die sich aus Anlass des Todes des Erblassers ergeben (z.B. eine erhöhte Ausschüttungssumme der Lebensversicherung oder der Wertverlust eines Betriebes beim Tod des geschäftsführenden Inhabers), zu berücksichtigen sind. Ferner können nachträglich Wertberichtigungen beantragt werden, wenn Immobilien innerhalb von vier Jahren bzw. börsennotierte Aktien innerhalb von einem Jahr ab dem Todestag zu einem niedrigeren Wert, als dem vom Finanzamt zunächst angenommenen veräußert werden.

 

Rz. 146

Im Falle des Todes werden auch die lebzeitigen Vermögensübertragungen (insbesondere die PETs), die innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, besteuert. Diese werden jedoch nicht dem Nachlass hinzugerechnet, sondern sind weiterhin als eigene steuerbare Vorgänge mit dem Wert zum Zeitpunkt der Übertragung zu behandeln.[165] Dies hat zur Folge, dass sich die Freibeträge für spätere Zuwendungen nachträglich ändern können und dass die auf die Zuwendung anfallende Steuer der Beschenkte zu zahlen hat, wohingegen die Nachlasssteuer vom personal representative i.d.R. aus dem residuary estate zu begleichen ist.[166] Der Steuersatz für die einbezogenen Vermögensübertragungen beträgt – wie für den Nachlass – grundsätzlich 40 %; erfolgte die Zuwendung jedoch schon mehr als drei Jahre vor dem Tod des Erblassers, wird die zu zahlende Steuer um folgende Prozentsätze gemindert (sog. tapering relief):

bei 3 bis 4 Jahren vor dem Tod um 20 %,
bei 4 bis 5 Jahren um 40 %,
bei 5 bis 6 Jahren um 60 % und
bei 6 bis 7 Jahren um 80 %.[167]
 

Rz. 147

 

Berechnungsbeispiel:[168]

A hat zu Lebzeiten folgende Zuwendungen gemacht: im Jahr 2011 eine PET i.H.v. £ 200.000; im Jahr 2014 eine PET i.H.v. £ 150.000; im Jahr 2016 eine steuerbare Zuwendung i.H.v. £ 400.000. Im Jahr 2019 verstirbt er und hinterlässt ein Vermögen i.H.v. £ 500.000. Bislang wurde nur die Zuwendung im Jahr 2016 mit £ 15.000 versteuert (£ 400.000 ./. Freibetrag £ 325.000; darauf 20 % Steuer), da die PETs steuerfrei waren. Mit dem Tod von A erfolgt folgende Neuberechnung:

Die PET aus dem Jahr 2011 wird nicht steuerbar, da sie außerhalb der Sieben-Jahres-Frist vor dem Tod des Erblassers erfolgte.
Die PET aus dem Jahr 2014 ist nun zu bewerten; in den Freibetrag von £ 325.000 wird aber auch die PET 2011 eingerechnet, da diese innerhalb von sieben Jahren vor der Zuwendung 2014 erfolgte. Damit wird die Freigrenze um £ 25.000 überschritten, die Steuer (40 %) darauf beträgt rechnerisch £ 10.000, jedoch abzüglich tapering relief (für 5–6 Jahre: 60 %) nur £ 4.000.
Die Zuwendung aus dem Jahr 2016 ist nachzubewerten. Da der Freibetrag nun innerhalb der letzten sieben Jahre durch die Zuwendungen 2011 und 2014 verbraucht ist, beträgt die Steuer (40 %) für den Zuwendungsbetrag von £ 400.000 eigentlich £ 160.000, jedoch abzüglich tapering relief (für 3–4 Jahre: 20 %) nur £ 128.000. Darauf wird die bereits bezahlte Steuer von £ 10.000 angerechnet.
Der Nachlass ist in voller Höhe mit 40 % zu versteuern, da der Freibetrag durch die Zuwendungen aus den Jahren 2014 und 2016 verbraucht ist.
[163] Vgl. s. 4 (1) IHTA.
[164] Vgl. Barlow, King & King, Rn 4.05 ff.
[165] Vgl. s. 3A (4) IHTA.
[166] Zu den Fragen, wer die IHT zu tragen und die Steueranmeldungen vorzunehmen hat sowie gegenüber den Finanzbehörden für die Steuer haftbar ist, vgl. im Einzelnen Barlow, King & King, Rn 4.61 f.; Kanda Rovati, S. 362 ff.; Macdonald, Rn 12.56 ff.
[167] Vgl. Barlow, King & King, Rn 4.08 ff.; Kanda Rovati, S. 355 f.
[168] Nach Macdonald, Rn 12.55; dabei werden Veränderungen bei den Werten bzw. der Höhe des Steuerfreibetrags zur Vereinfachung nicht berücksichtigt.

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