Rz. 144
Im Fall des Todes wird IHT auf das gesamte Vermögen des Erblassers in der Weise erhoben, wie wenn er dieses unmittelbar vor seinem Tode übertragen hätte. Zum steuerbaren Nachlass gezählt werden auch Anteile einer joint tenancy (z.B. am Haus, gemeinsamen Bankkonto), die im Wege des right of survivorship übergehen, lebzeitig übertragene Vermögensgegenstände, an denen der Schenker noch den Nutzen hatte (gifts with reservation), Schenkungen auf den Todesfall, sowie Trustvermögen, dessen Erträge dem Erblasser zustehen (interests in possession).
Rz. 145
Die Bewertung des Vermögens erfolgt wie bei lebzeitigen Zuwendungen mit dem Verkehrswert der Einzelgegenstände unter Abzug aller Verbindlichkeiten. Dabei stellt s. 171 (1) IHTA klar, dass etwaige Wertveränderungen, die sich aus Anlass des Todes des Erblassers ergeben (z.B. eine erhöhte Ausschüttungssumme der Lebensversicherung oder der Wertverlust eines Betriebes beim Tod des geschäftsführenden Inhabers), zu berücksichtigen sind. Ferner können nachträglich Wertberichtigungen beantragt werden, wenn Immobilien innerhalb von vier Jahren bzw. börsennotierte Aktien innerhalb von einem Jahr ab dem Todestag zu einem niedrigeren Wert, als dem vom Finanzamt zunächst angenommenen veräußert werden.
Rz. 146
Im Falle des Todes werden auch die lebzeitigen Vermögensübertragungen (insbesondere die PETs), die innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, besteuert. Diese werden jedoch nicht dem Nachlass hinzugerechnet, sondern sind weiterhin als eigene steuerbare Vorgänge mit dem Wert zum Zeitpunkt der Übertragung zu behandeln. Dies hat zur Folge, dass sich die Freibeträge für spätere Zuwendungen nachträglich ändern können und dass die auf die Zuwendung anfallende Steuer der Beschenkte zu zahlen hat, wohingegen die Nachlasssteuer vom personal representative i.d.R. aus dem residuary estate zu begleichen ist. Der Steuersatz für die einbezogenen Vermögensübertragungen beträgt – wie für den Nachlass – grundsätzlich 40 %; erfolgte die Zuwendung jedoch schon mehr als drei Jahre vor dem Tod des Erblassers, wird die zu zahlende Steuer um folgende Prozentsätze gemindert (sog. tapering relief):
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bei 3 bis 4 Jahren vor dem Tod um 20 %, |
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bei 4 bis 5 Jahren um 40 %, |
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bei 5 bis 6 Jahren um 60 % und |
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bei 6 bis 7 Jahren um 80 %. |
Rz. 147
Berechnungsbeispiel:
A hat zu Lebzeiten folgende Zuwendungen gemacht: im Jahr 2016 eine PET i.H.v. 200.000 £; im Jahr 2019 eine PET i.H.v. 150.000 £; im Jahr 2021 eine steuerbare Zuwendung i.H.v. 400.000 £. Im Jahr 2024 verstirbt er und hinterlässt ein Vermögen i.H.v. 500.000 £. Bislang wurde nur die Zuwendung im Jahr 2021 mit 15.000 £ versteuert (400.000 £ ./. Freibetrag 325.000 £; darauf 20 % Steuer), da die PETs steuerfrei waren. Mit dem Tod von A erfolgt folgende Neuberechnung:
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Die PET aus dem Jahr 2016 wird nicht steuerbar, da sie außerhalb der Sieben-Jahres-Frist vor dem Tod des Erblassers erfolgte. |
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Die PET aus dem Jahr 2019 ist nun zu bewerten; in den Freibetrag von 325.000 £ wird aber auch die PET 2016 eingerechnet, da diese innerhalb von sieben Jahren vor der Zuwendung 2019 erfolgte. Damit wird die Freigrenze um 25.000 £ überschritten, die Steuer (40 %) darauf beträgt rechnerisch 10.000 £, jedoch abzüglich tapering relief (für 5–6 Jahre: 60 %) nur 4.000 £. |
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Die Zuwendung aus dem Jahr 2021 ist nachzubewerten. Da der Freibetrag nun innerhalb der letzten sieben Jahre durch die Zuwendungen 2016 und 2019 verbraucht ist, beträgt die Steuer (40 %) für den Zuwendungsbetrag von 400.000 £ eigentlich 160.000 £, jedoch abzüglich tapering relief (für 3–4 Jahre: 20 %) nur 128.000 £. Darauf wird die bereits bezahlte Steuer von 10.000 £ angerechnet. |
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Der Nachlass ist in voller Höhe mit 40 % zu versteuern, da der Freibetrag durch die Zuwendungen aus den Jahren 2019 und 2021 verbraucht ist. |