Rz. 40

Einziger Scheidungsgrund ist nach s. 1 (1) MCA 1973 die unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe der Beteiligten (irretrievable breakdown). Der Antragsteller muss sich jedoch zum Nachweis der Zerrüttung auf einen der folgenden fünf Sachverhalte berufen und ggf. glaubhaft nachweisen,[57] dass

der Antragsgegner Ehebruch begangen hat. Auf diese Tatsache kann sich der Antragsteller jedoch nicht mehr stützen, wenn er nach der Entdeckung eines Ehebruchs noch über sechs Monate mit dem Antragsgegner zusammengelebt hat, bevor er den Scheidungsantrag stellt;
der Antragsgegner sich so verhalten hat, dass es dem Antragsteller nicht mehr zumutbar ist, mit ihm zusammenzuleben. In der Praxis reicht dafür relativ mildes Fehlverhalten aus, wie z.B. die Verweigerung der Kommunikation, die regelmäßige Vernachlässigung des Partners oder beleidigende Äußerungen. Das Verstreichen einer Sechsmonatsfrist nach dem letzten Vorfall ist zwar nicht wie beim Ehebruch ein Ausschlussgrund für die Scheidung, kann aber bei einer streitigen Scheidung vom Richter in die Gesamtwürdigung einbezogen werden;
der Antragsgegner den Antragsteller verlassen hat und die Trennung mindestens zwei Jahre andauert. Der Umstand des Verlassens (desertion) setzt voraus, dass der Antragsteller mit der Trennung nicht einverstanden war und der Antragsgegner keine entschuldigenden Gründe vorbringen kann;
die Ehegatten seit mindestens zwei Jahren getrennt leben und beide mit der Scheidung einverstanden sind. Ein Getrenntleben ist auch in der gleichen Wohnung möglich, wenn es zur vollständigen Trennung der jeweiligen Haushaltsführung kommt;
die Ehegatten seit mindestens fünf Jahren getrennt leben.
 

Rz. 41

Kann der Antragsteller keinen dieser Sachverhalte nachweisen, so darf das Gericht die Ehe nicht scheiden, auch wenn es die Ehe für unwiederbringlich zerrüttet hält. Andererseits kann es die Scheidung verweigern, wenn es die Ehe trotz Vorliegens einer dieser Sachverhalte noch nicht für zerrüttet erachtet.[58] Da jedoch der vorgetragene Sachverhalt nicht kausal für die Zerrüttung der Ehe sein muss, ist dies in der Praxis ein absoluter Ausnahmefall. Das Gericht kann ferner ausnahmsweise die Scheidung ablehnen, wenn der Scheidungsantrag ausschließlich auf der fünfjährigen Trennung der Ehegatten beruht und die Scheidung für den Antragsgegner eine unzumutbare finanzielle oder persönliche Härte bedeuten würde.[59] Scheidungsanträge dürfen frühestens ein Jahr nach der Heirat eingereicht werden. Sie können dann jedoch auch auf einen Sachverhalt gestützt werden, der sich innerhalb dieses Jahres ereignet hat.[60]

[57] Vgl. s. 1 (2) MCA 1973 sowie nähere Definitionen und Regeln dazu in s. 2 MCA 1973; vgl. dazu eingehend Black/Bridge/Bond, Rn 5.01 ff.; in der Praxis werden ca. 75 % aller Scheidungsanträge auf die ersten beiden Gründe gestützt, da dann – im Unterschied zum deutschen Trennungsjahr – keine Wartefristen bestehen.
[58] Vgl. s. 1 (4) MCA 1973.
[59] Vgl. s. 5 MCA 1973.
[60] Vgl. s. 3 MCA 1973.

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