Rz. 73

Bei ehelichen Kindern steht die elterliche Sorge für das Kind (parental responsibility) beiden Eltern gemeinsam zu (s. 2 (1) Children Act 1989). Für ein nichteheliches Kind erlangt der Vater das gemeinsame Sorgerecht, wenn er auf einer nach dem 1.12.2003 ausgestellten Geburtsurkunde als Vater eingetragen ist (was jedoch nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen kann), die Eltern eine registrierte Vereinbarung zur gemeinsame Sorge getroffen haben oder das Gericht dem Vater die elterliche Sorge einräumt. Nur in den letzteren beiden Fällen kann das Gericht die vertraglich getroffene oder gerichtlich angeordnete elterliche Sorge des Vaters wieder abändern oder aufheben.[96] Insbesondere bei ehelich geborenen Kindern kennt das englische Recht dagegen kein Rechtsmittel, im Streitfall einem Elternteil die alleinige parental responsibility zu übertragen, so dass es auch im Fall der Scheidung immer bei der gemeinsamen Sorge verbleibt.

 

Rz. 74

Im Verbund mit einer Entscheidung zur gerichtliche Trennung, Scheidung oder Aufhebung einer Ehe kann das Gericht aber auf Antrag einer Partei oder nach eigenem Ermessen Regelungen gem. den ss. 8–15 Children Act 1989 treffen (sog. Section-8-Orders).[97] Im Einzelnen unterscheidet man dabei:

die contact order, mit der das Recht zum persönlichen Umgang geregelt wird;
die prohibited steps order, durch die bestimmte Maßnahmen des Sorgeberechtigten nur noch mit Zustimmung des Gerichts vorgenommen werden dürfen;
die residence order zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes;
die specific issue order, mit der das Gericht inhaltliche Anweisungen zur Ausübung der elterlichen Sorge geben kann.
[96] Vgl. dazu s. 4 Children Act 1989.
[97] Zur Zuständigkeit der Scheidungsgerichte bei Verfahren nach dem MCA 1973 vgl. s. 8 (3)(4)(b) Children Act 1989. Sofern sich die internationale Zuständigkeit nicht direkt aus der Brüssel IIa-VO ergibt (vgl. dazu "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 9 ff. in diesem Werk), ist die Zuständigkeit in ss. 2, 2A Family Law Act 1986 geregelt.

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