Über den Tod hinaus ...
Der Erblasser möchte mitunter sicherstellen, dass sein Vermögen über mehrere Generationen hinweg in bestimmter Weise verwaltet wird. Oder er möchte einen unliebsamen Dritten, z. B. den geschiedenen Ehegatten, als Pflichtteilsberechtigten vom ererbten Nachlass fernhalten. Für derartige Fälle bietet das Gesetz die Einsetzung von Vorerben und Nacherben an (§§ 2100 ff. BGB). Dem Nacherben soll grundsätzlich die Substanz des Nachlasses erhalten bleiben. Der Vorerbe verwaltet für ihn die Erbschaft gewissermaßen wie ein Treuhänder. Entsprechend unterliegt der Vorerbe auch in seiner Verfügungsbefugnis bestimmten Beschränkungen, insbesondere bei Grundbesitz. Je nach Willen des Erblassers kann eine befreite oder nicht befreite Vorerbschaft angeordnet werden.
30-Jahres-Frist
Die Einsetzung eines Nacherben wird grundsätzlich mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist (§ 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Schutz gegen Gläubiger
Mit der Kombination von Vor- und Nacherbschaft sowie gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung kann sichergestellt werden, dass der Nachlass nicht bzw. nicht vollständig an die Gläubiger des überschuldeten Erben fällt.
Anwartschaft
Mit der testamentarischen Einsetzung zum Nacherben erwirbt der Betreffende ein Nacherbenanwartschaftsrecht. Dieses stellt eine pfändbare Vermögensposition dar, die auch übertragbar ist.
Zur Sicherung der Anwartschaft wird im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen.
Nachteile beachten!
Allerdings will die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft gut überlegt sein, weil sie je nach Sachlage oft weder den Interessen des Vorerben noch denen des Nacherben entspricht. So erschwert der Nacherbenvermerk im Grundbuch die Beleihung des Grundbesitzes. Bei entsprechender Einigung der Beteiligten kann die Nacherbenbindung ganz oder teilweise aufgehoben werden. Wenn etwa der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt (und keine Ersatznacherbfolge und keine Nach-Nacherbfolge angeordnet ist), wird der Vorerbe definitiv Vollerbe.
Erbschaftsteuer
Bei alledem sind die erbschaftsteuerlichen Folgen einer Vor- und Nacherbschaft zu bedenken. Sie sind in § 6 ErbStG geregelt. Hiernach gilt der Vorerbe als Erbe. Er erwirbt den gesamten Nachlass und schuldet daher nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Erbschaftsteuer für diesen Erwerb. Das gilt auch, wenn der Vorerbe durch die Beschränkungen der Vorerbschaft nach §§ 2112 ff. BGB und einer testamentarisch angeordneten Dauerverwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB) wirtschaftlich betrachtet eher einem Nießbraucher gleichkommt. Im Übrigen wird danach unterschieden, ob der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt oder nicht.
Im Verhältnis des Vorerben zum Nacherben stellt die Erbschaftsteuer eine außerordentliche Last i. S. v. § 2126 BGB dar, die der Vorerbe aus der Vorerbschaft bestreiten darf. Bestreitet er sie aus dem eigenen Vermögen, so steht ihm nach Eintritt der Nacherbschaft gegen den Nacherben ein Anspruch auf Freistellung bzw. Erstattung zu.