Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.[1]

Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden.

Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Bestandsverzeichnis, das Angaben über das Grundstück enthält, und aus 3 Abteilungen:

Für Angaben über

  • die Eigentumsverhältnisse,
  • andere dingliche Belastungen und
  • Grundpfandrechte.

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