OFD Frankfurt, Verfügung v. 21.8.2001, S 4514 A - 16 - St I 35

 

1. Allgemeines

Durch das StEntIG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 403 = BStBl 1999 I S. 304) wurde § 5 GrEStG um einen Abs. 3 ergänzt.

Danach sind die Vergünstigungen der Abs. 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang auf die Gesamthand vermindert. Ein vorgefasster Plan ist danach nicht mehr erforderlich; allein das zeitliche Moment ist maßgebend.

Die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 bzw. 2 GrEStG bleibt nur erhalten, wenn bzw. soweit der grundstückseinbringende Gesamthänder seine – auf der Gesellschafterstellung beruhende – (Mit-) Berechtigung an dem auf die Gesamthand übergegangenen Grundstück innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang uneingeschränkt aufrechterhält.

Die Vergünstigung setzt

  • die eigentumsmäßige (sachenrechtliche) Mitberechtigung des grundstückseinbringenden Gesamthänders, die sich aus der Gesamthänderstellung ableitet, und dessen
  • vermögensmäßige Beteiligung an dem in das gesamthänderische Vermögen übergegangenen Grundstück voraus.
 

2. Anteilsverminderung

Unter Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand ist z.B. das Ausscheiden aus der Gesellschaft, die Herabsetzung der Beteiligung durch Verkauf, Übertragung usw. auf andere Gesellschafter und Aufnahme neuer Gesellschafter zu verstehen.

Auch die Umwandlung des grundstückseinbringenden Gesamthänders auf einen anderen Rechtsträger sowie die formwechselnde Umwandlung der erwerbenden Gesamthand in eine Kapitalgesellschaft führt zum Wegfall der Steuervergünstigung für den Einbringungsvorgang.

Wechselt dagegen der grundstückseinbringende Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren nach der Einbringung des Grundstücks in die Gesamthand seine Rechtsform, liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 GrEStG nicht vor. Durch den Formwechsel bleibt zivilrechtlich die gesamthänderische Mitberechtigung des grundstückseinbringenden Gesamthänders unberührt.

 

3. Anwendung der allgemeinen Befreiungsvorschriften

Die Steuervergünstigungen des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG können über § 5 Abs. 3 GrEStG nur versagt werden, wenn eine Umgehungsmöglichkeit tatsächlich besteht. Daher kommt eine Steuerpflicht nicht in Betracht, soweit ein der Verminderung des Anteils am Vermögen der Gesamthand entsprechender Grundstückserwerb nach den allgemeinen Vorschriften des § 3 GrEStG von der Steuer ausgenommen wäre (Pahlke/Franz, GrEStG, 2. Aufl., § 5 Rz. 51; Hofmann, GrEStG, 7. Aufl., § 5 Rdnr. 24).

Beispiel:

A überträgt sein Grundstück auf eine OHG, an der er und ein Dritter zu je 50 % beteiligt sind. Innerhalb von fünf Jahren überträgt A seinen Anteil auf seine Kinder.

A gibt zwar seine gesamthänderische Mitberechtigung auf, aber nur zu Gunsten seiner Kinder. Da ein dem Anteilserwerb durch die Kinder entsprechender Grundstückserwerb nach § 3 Nr. 6 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen wäre, ist die Anwendung des § 5 Abs. 3 GrEStG ausgeschlossen. In diesen Fällen ist der Rechtsnachfolger an die fünfjährige Behaltensfrist des Rechtsvorgängers gebunden.

 

4. ZeitlicherAnwendungsbereich – Fünfjahresfrist

Die Neuregelung gilt für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.1999 verwirklicht werden (§ 23 Abs. 6 Satz 2 GrEStG). Für Erwerbsvorgänge, die vor dem 1.1.2000 verwirklicht wurden, ist weiterhin die bisherige Rechtsprechung bzw. Verwaltungsauffassung anzuwenden.

Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand. Damit ist nicht der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs gemeint, sondern der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für den Einbringungsvorgang (§ 38 AO, § 14 GrEStG). Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der grunderwerbsteuerlichen Zuordnung, wenn die Gesamthand rechtswirksam einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung erworben hat.

 

5. Verfahrensfragen

§ 5 Abs. 3 GrEStG ist keine Nachversteuerungsvorschrift. Die Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand stellt ein sog. rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt.

Die Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG sind anzuzeigen (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG).

Bei Verletzung der Anzeigepflicht kommt es zur Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO um maximal drei Jahre, ggf. auch zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO.

Zur Vermeidung einer möglichen Doppelbelastung enthält § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG eine Anrechnungsregelung in den Fällen, in denen bei Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG entfällt und wegen des Gesellschafterwechsels eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG vorzunehmen ist.

Danach ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr....

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