Normenkette

§ 21 WEG, § 23 WEG

 

Kommentar

Auch wenn die Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt sind, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen (BGH, NJW 91, 979, wobei es keine Rolle spiele, aus welchen Gründen die Gemeinschaft eine erneute Beschlussfassung für angebracht halte, allerdings sachliche Gründe für eine erneute Beschlussfassung tatsächlich vorliegen müssen), ist jedenfalls die grundlose inhaltsgleiche Wiederholung früherer Eigentümerbeschlüsse, die bereits angefochten worden sind, mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht vereinbar, so dass ein solcher Wiederholungsbeschluss schon deshalb nach rechtzeitiger Anfechtung für ungültig zu erklären ist.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 20.07.1994, 24 W 4748/93= NJW-RR 22/1994, 1358)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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