Ausnahme

Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der von ihr Betroffene als Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist (§ 39 GBO). Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen (§ 40 GBO): Ist der Betroffene Erbe des noch eingetragenen Berechtigten, bedarf es seiner Voreintragung nicht, wenn die Übertragung oder Aufhebung eines Rechts eingetragen werden soll. Der Voreintragung des Betroffenen bedarf es ferner nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers, eines Nachlasspflegers oder Nachlassverwalters oder durch einen gegen den Erblasser oder Nachlasspfleger vollstreckbaren Titel begründet wird. Das Gleiche gilt für die Eintragung aufgrund einer Bewilligung des Testamentsvollstreckers oder aufgrund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gem. §§ 22052209 BGB gegen den Erben wirksam ist (§ 40 Abs. 2 GBO). Nicht unter die Ausnahmen des § 40 GBO fällt die Eintragung eines für Rechnung des Erwerbers von den Erben zur Eintragung bewilligten Finanzierungsgrundpfandrechts.

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