Richtigkeitsvermutung

Es wird positiv vermutet, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht dem eingetragenen Berechtigten mit dem eingetragenen Inhalt zusteht (§ 891 Abs. 1 BGB). Es besteht ferner die negative Vermutung, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht, wenn es gelöscht ist, für die Zeit nach der Löschung nicht mehr besteht (§ 891 Abs. 2 BGB). Diese gesetzliche Vermutung bedeutet, dass derjenige, der die Unrichtigkeit behauptet, sie beweisen muss. Erschütterung der Vermutung genügt nicht. Die Beweislast trifft, weil die Vermutung zu widerlegen ist, denjenigen, der das Gegenteil behauptet. Die Richtigkeitsvermutung gilt für jedermann, auch für das Grundbuchamt.

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