Versicherungszeiträume
Versicherungsverträge sind grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Man unterscheidet unterjährige Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr (z. B. Ausstellungsversicherung), ein- oder mehrjährige Verträge (z. B. Hausratversicherung) und Verträge mit festem Ablauftermin (z. B. Lebensversicherung).
Freigabe der Versicherung
Ein Versicherungsverhältnis kann unabhängig von der vereinbarten Vertragsdauer grundsätzlich durch Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben werden. Aus der Sicht des Versicherers spricht man dann von einer Freigabe der Versicherung.
Kündigung
Ferner kann ein Versicherungsvertrag als Dauerschuldverhältnis durch Kündigung beendet werden. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, den Versicherungsvertrag für die Zukunft zu beenden. Die Kündigung wird mit ihrem Zugang beim Erklärungsgegner wirksam. Dies ist der Fall, wenn die Kündigungserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Form der Kündigung
Nach BGB und VVG ist die Kündigung nicht formgebunden. Die meisten AVB verlangen jedoch Textform. Der Kündigende ist für den Zugang des Kündigungsschreibens beim Erklärungsgegner beweispflichtig. Man unterscheidet zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung.
Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemeldet, darf eine Kündigung des Versicherungsvertrags gemäß § 144 VVG grundsätzlich nur mit Zustimmung des Hypothekengläubigers erfolgen, der sein Recht angemeldet hat. Die Zustimmung darf aber nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.
13.1 Ordentliche Kündigung
Verlängerungsklausel
Für ein- und mehrjährige Verträge enthalten die meisten AVB eine sog. Verlängerungsklausel. Danach verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung der bedingungsgemäß vorgesehenen Frist gekündigt wird. Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 11 VVG darf sich die stillschweigende Verlängerung nur auf jeweils ein Jahr erstrecken. Dadurch soll einerseits dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz erhalten bleiben, ohne dass er zulange gebunden wird, andererseits aber auch dem Versicherer der Aufwand für den Neuabschluss des Vertrags erspart werden.
Kündigungsfrist
Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu einem bestimmten Kündigungstermin. Die Angabe eines Kündigungsgrunds ist nicht erforderlich.
Kündigungstermin
Kündigungstermin ist derjenige Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll. Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung bei dem Vertragspartner und dem Kündigungstermin liegen muss. Er ergibt sich aus den jeweiligen AVB.
Versicherungsverträge, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, und Verträge, die aufgrund einer Verlängerungsklausel fortgesetzt werden, können von beiden Partnern zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die in den AVB festgelegte Kündigungsfrist muss für beide Vertragspartner gleich lang sein. Sie darf nicht weniger als einen, höchstens drei Monate betragen. Regelmäßig sehen die AVB eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor. Die Vertragsparteien können auf das Kündigungsrecht einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
Unwirksame Kündigung
Eine unwirksame Kündigung hat der Versicherer unverzüglich zurückzuweisen. Tut er dies nicht, muss er sich so behandeln lassen, als sei die Kündigung wirksam erfolgt.
Mehrjährige Verträge
Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
13.2 Außerordentliche Kündigung
Besonderer Kündigungsgrund
Die außerordentliche Kündigung unterscheidet sich von der ordentlichen Kündigung dadurch, dass sie nicht erst zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Sie setzt jedoch stets einen besonderen Kündigungsgrund voraus.
Kündigungsberechtigte
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht entweder dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer oder beiden Vertragspartnern zu, im Fall der Veräußerung der versicherten Sache auch dem Erwerber.
Kündigungsrecht nach Versicherungsfall
In der Schadensversicherung wird beiden Parteien nach dem eingetretenen Versicherungsfall in § 92 VVG ein Kündigungsrecht eingeräumt, weil bei der Schadensabwicklung Erfahrungen gemacht werden können, die eine Fortsetzung des Vertrags nicht wünschenswert erscheinen lassen. Das Kündigungsrecht erlischt in den meisten Fällen, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung ausgeübt wird.
Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, je...