Leitsatz

Wichtige Gründe gegen eine Wiederbestellung können nicht "nachgeschoben" werden, wenn sie erst nach der Wiederbestellungsbeschlussfassung entstanden sind

 

Normenkette

§ 26 WEG

 

Kommentar

1. Ob ein wichtiger Grund gegen die Wiederbestellung eines Verwalters vorliegt, ist sowohl eine Tat- als auch eine Rechtsfrage. Die Rechtsfrage (ob festgestellte Tatumstände die Merkmale eines wichtigen Grundes erfüllen) unterliegt der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Im vorliegenden Fall war keine der antragstellerseits vorgetragenen Einwendungen für sich gesehen oder in ihrer Gesamtheit aufgrund der vom LG dazu festgestellten Tatsachen als Grund gegen die Wiederbestellung des Antragsgegners als Verwalter zu werten. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vertrauensverhältnis zum Verwalter, abgesehen von einzelnen Eigentümern, nachhaltig gestört ist.

2. ls Grund gegen die Wiederbestellung eines Verwalters können auch nur Tatsachen vorgetragen werden, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits vorgelegen haben. Nicht zulässig ist das Nachschieben eines Grundes, der erst n a c h diesem Zeitpunkt entstanden ist.

3. ußergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert von DM 58.881,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 20.10.2000, 2Z BR 77/00)

Zu Gruppe 4

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