Für die Berechnung der Ausgleichsforderung ist dieser Auskunftsanspruch eigentlich nicht erforderlich. Dennoch sollte er im Hinblick auf die sich aus § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB ergebende Beweislastumkehr in jedem Fall geltend gemacht werden.
Außergerichtlich könnte das Auskunftsverlangen bezogen auf das Trennungsvermögen wie folgt formuliert werden:
Sehr geehrter Herr...,
(...)
Da Sie mit Ihrer Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kommt auch ein Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung in Betracht. Gemäß § 1379 Abs. 2 BGB schulden Sie unserer Mandantin Auskunft über den Bestand Ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung. Dieser Auskunftsanspruch, bezogen auf den (genaues Trennungsdatum), wird hiermit geltend gemacht.
Die Auskunft ist in der Form eines in sich geschlossenen, systematischen Verzeichnisses zu erteilen, das sämtliche Aktiva und Passiva umfasst. Die jeweiligen Angaben sind zu belegen, und zwar im Einzelnen für Bank- oder Sparguthaben durch entsprechende Kontoauszüge, für Aktiendepots durch entsprechende Depotbestätigungen, für Firmen oder Firmenbeteiligungen durch Vorlage der Bilanzen und/oder Gewinn- und Verlustrechnungen, bei Fahrzeugen die Angabe der wertbildenden Faktoren wie Fabrikat, Modell, Baujahr, Kilometerleistung, Sonderausstattung etc., für Grundstücke durch die jeweiligen Grundbuchauszüge, bei bebauten Grundstücken zusätzlich die Baubeschreibungen und die Angabe sonstiger wertbildender Faktoren wie z. B. Mietverträge bei Fremdvermietung. Diese Aufzählung ist keine abschließende, sodass bei entsprechenden Vermögenswerten der Nachweis durch andere als die oben angeführten Belege notwendig sein kann.
Für diese Auskunftserteilung und Belegbeibringung haben wir uns eine Frist auf den ... notiert.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt