Liegt keine gerichtliche Zuständigkeit nach den Art. 4, 5 EuGüVO bzw. Art. 4, 5 EuPartVOvor, können die Parteien mittels formgebundener Gerichtsstandsvereinbarung einen ausschließlichen Gerichtsstand wählen. Dabei ist der Kreis der wählbaren Gerichte eingeschränkt auf,

anwendbare Recht. Weiter besteht die Möglichkeit das Gericht des Mitgliedstaates zu wählen, in welchem die Ehe geschlossen/die Partnerschaft eingetragen wurde.

Die Gerichtsstandsvereinbarung bedarf nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 EuGüVO bzw. Art. 7 Abs. 2 S. 1 EuPartVO der Schriftform, ist zu datieren und von den Parteien zu unterzeichnen, wobei elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind, Art. 7 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 7 Abs. 2 EuPartVO.

Zum Zeitpunkt der Rechtswahl schweigen sich Art. 7 EuGüVO bzw. Art. 7 EuPartVO aus. Aus Art. 5 Abs. 3 EuGüVO bzw. Art. 5 Abs. 2 EuPartVO lässt sich jedoch mittelbar entnehmen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung jederzeit möglich sein soll[1], daher vor der Eheschließung/Eintragung einer Partnerschaft, währenddessen und auch noch während des Gerichtsverfahrens. Art. 7 EuGüVO bzw. Art. 7 EuPartVO sollen, genau wie Art. 8 EuGüVO bzw. Art. 8 EuPartVO, nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit begründen.[2]

[1] Viarengo, YbPIL 13 (2011), 199 (208); Kroll-Ludwigs, GPR 2016, 231 (233).
[2] Simotta, ZVglRWiss 116 (2017), 44 (63 f.).

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