Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Auch Katzen an die Leine?
Normenkette
§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 2 WEG
Kommentar
1. Im Streit stand auf Anfechtung hin die Gültigkeitsfrage folgenden Hausordnungs-Ergänzungs-Mehrheitsbeschlusses:
"Der Wohnungsinhaber ist verpflichtet, Haustiere, insbesondere Katzen und Hunde, so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen bzw. Gartenteile anderer Wohnungseigentümer nicht betreten können. Bei Nichtbeachtung kann und bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen muss die Tierhaltung von der Hausverwaltung untersagt werden."
Das Amtsgericht wies den Anfechtungsantrag ab, das Landgericht hob die amtsgerichtliche Entscheidung auf und erklärte diesen zweiteiligen Beschluss für ungültig; das BayObLG bestätigte wiederum die Gültigkeit dieses Hausordnungsbeschlusses.
2. Während das Landgericht zum Ausdruck brachte, dass insbesondere das dauernde Einsperren einer Katze in einer Wohnung oder das Anleinen beim Ausführen artgerechter Tierhaltung widerspreche und es gerade in Vorstadtwohnvierteln mit Gärten und Freiflächen - wie vorliegend - üblicher Katzenhaltung entspreche, diese Haustiere frei herumlaufen zu lassen und - zugestandenermaßen - Unannehmlichkeiten von Nachbarn hingenommen werden müssten, zumal diese die Möglichkeit hätten, sich zu schützen, kam der Senat des BayObLG zu gegenteiliger Auffassung mit folgender, auszugsweiser Begründung:
3. Im Wohnungseigentumsrecht werde der Grundsatz des § 13 Abs. 1 WEG über § 14 Nr. 1 WEG eingeschränkt. Durch Vereinbarung ( § 15 Abs. 1 WEG), aber auch durch Mehrheitsbeschluss ( § 15 Abs. 2 WEG) könne die Gemeinschaft nähere Bestimmungen über eine Tierhaltung treffen, insbesondere in einer Hausordnung. Eine Hausordnung könne auch grundsätzlich durch einfachen Mehrheitsbeschluss ergänzt oder abgeändert werden, wobei allerdings nur ein "ordnungsgemäßer Gebrauch" i.S. des § 15 Abs. 2 WEG beschlossen werden könne.
Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass zwar ein allgemeines Verbot der Haustierhaltung nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden könne; andererseits sei eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer und damit unbillig (BayObLGZ 72, 90/92; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 78, 414; OLG Stuttgart, OLGZ 82, 301; OLG Karlsruhe, WE 88, 96 und KG Berlin, MDR 92, 50). Innerhalb dieses Rahmens bleibe es den Eigentümern unter Beachtung des in § 15 Abs. 3 WEG gesetzten Maßstabs unbenommen, durch Mehrheitsbeschluss Regeln zu setzen, die geeignet seien, die bei der Tierhaltung üblicherweise zu erwartenden Belästigungen und Beeinträchtigungen auszuschließen oder zu mindern und die Einhaltung dieser Regeln sicherzustellen.
Der vorliegende Beschluss insbesondere zur umstrittenen Frage der Katzenhaltung sei nicht zu beanstanden, da diese Neuregelung kein allgemeines faktisches Verbot der Haustierhaltung bewirke. Es sei nämlich möglich, auch Hauskatzen in der Wohnung zu halten und sie am freien Auslauf auf dem Grundstück zu hindern. Dies sei Katzenhaltern zur Vermeidung von Nachteilen für andere Mitglieder der Hausgemeinschaft auch zumutbar. Erfahrungsgemäß streunten Katzen, die freien Auslauf im Garten hätten, auch auf andere Grundstücke. Es wäre unbillig, von Nachbarn entsprechende eigene Maßnahmen zum Schutze vor dem Eindringen solcher Katzen in die Wohnung zu verlangen, während dem Katzenhalter die Annehmlichkeit verbleibe, Terrassen- oder Balkontüren und Fenster nach Belieben offen halten zu können. Diese Beeinträchtigungen könnten auch entgegen der Meinung des Landgerichts nicht als unwesentlich bezeichnet werden. Schon aus hygienischen Gründen brauche es niemand zu dulden, dass fremde Haustiere in die eigene Wohnung kommen könnten.
4. Auch der Beschlussteil zur Durchsetzung der Einhaltung der Hausordnung begegne keinen rechtlichen Bedenken und sei für die Gewährleistung eines geordneten Zusammenlebens der Eigentümer und aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten des Verwalters notwendig.
5. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in II. und III. Instanz bei Geschäftswert für die III. Instanz von 5.000 DM.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 09.02.1994, 2Z BR 127/93)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Gerade Katzenhalter(-liebhaber) werden über diese Entscheidung sicher nicht erfreut sein, da ja üblicherweise wohl Katzen nicht wie Hunde in Wohnungen gehalten und außerhalb der Wohnung an der Leine geführt werden (können?). Im Wohnungseigentumsrecht mit all seinen gebotenen Einschränkungen im eigenen Wohnverhalten ist jedoch zu berücksichtigen, dass in EW-Anlagen unter einem Dach auf engstem Raum sowohl Tierliebhaber wohnen, als auch Bewohner, die vielleicht nur dort eine Tierhaltung ablehnen und eine Eigentumswohnung für bestimmte Tierhaltung als ungeeignet ansehen. Man sollte hier nicht vorschnell bei beiden Bewohnerinteressensgruppen von "Tierfreunden" bzw. "Tierfeinden" sprechen, zumal sich sicher eine Penthousewohnung im 10. Stoc...