Gemäß Ziff. 1.1 AHB gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das

  • Personen- und Sachschäden

    den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschäden) oder

  • die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschäden)

zur Folge hat, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Zu den Personenschäden zählen z. B. die Kosten einer ärztlichen Behandlung, der Verdienstausfall oder das Schmerzensgeld.

Zu den Sachschäden zählen z. B. die Kosten der Reparatur einer beschädigten Sache sowie der Nutzungsausfall.

Vermögensschäden

Durch besondere Vereinbarung können Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind (sog. reine Vermögensschäden), eingeschlossen werden.

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