Leitsatz

Entfernt der Vermieter ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels Einrichtungsgegenstände des Mieters, handelt er in verbotener Eigenmacht und haftet dem Mieter verschuldensunabhängig auf Schadensersatz.

 

Fakten:

Der Mieter verlangt Schadensersatz vom Vermieter, weil dieser - ohne einen gerichtlichen Titel - Einrichtungsgegenstände des Mieters nach dessen Auszug aus der Wohnung entfernt hatte. Der BGH gibt dem Mieter Recht: Das Entfernen der Einrichtungsgegenstände des Mieters aus der Wohnung ohne gerichtlichen Titel stellt verbotene Eigenmacht dar, für deren Folgen der Vermieter auch ohne Verschulden haftet. Die Schadensersatzpflicht kann nicht mit der Begründung verneint werden, eine Fahrlässigkeit liege auf Seiten des Vermieters nicht vor oder sei so geringfügig, dass diese gegenüber dem Verschulden des Mieters zurücktreten müsse. Sofern der Vermieter mit Vorsatz gehandelt hat, tritt ein nur fahrlässiges Mitverschulden des Mieters zurück, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall Anlass zu einer abweichenden Wertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Vermieter eine Obhutspflicht für die aus der Wohnung entfernten Sachen trifft und er insoweit für den durch die "Entsorgung" eingetretenen Schaden einzustehen hat.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 01.10.2003, VIII ZR 326/02

Fazit:

Das eigenmächtige Entsorgen vertragswidrig zurückgelassener Einrichtungsgegenstände kann den Vermieter teuer zu stehen kommen: Der Vermieter hätte dem Mieter hier vielmehr eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzen und ihn dann auf Entfernung der Gegenstände verklagen müssen bzw. den durch den Verbleib der Gegenstände verursachten Schaden, inkl. eines angefallenen Mietausfallschadens, einklagen müssen.

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