Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann von einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft dasjenige nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zurückfordern, was der gemeinsame Verwalter zur Verschleierung betrügerischer Entnahmen dorthin überwiesen hat. Die beklagte Gemeinschaft kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil ihr die Kenntnis des Verwalters als ihres Vertreters zuzurechnen ist, § 166 Abs. 1, § 818 Abs. 4 und § 819 Abs. 1 BGB.[1] In diesem Fall hat die rückzahlungsverpflichtete Gemeinschaft selbstverständlich einen entsprechenden Regressanspruch gegen den Verwalter.

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