Schlichte Untätigkeit des Verwalters, auch wenn diese nicht unmittelbar zu einem Schaden der Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft führt, kann dennoch teuer für den Verwalter werden.

 
Praxis-Beispiel

Nichterstellen von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplänen, keine Eigentümerversammlungen

Während seiner Amtszeit erstellt der Verwalter weder Wirtschaftspläne noch Jahresabrechnungen. Auch zu Wohnungseigentümerversammlungen lädt er die Wohnungseigentümer nicht.

In einem solchen Fall kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum einen bereits gezahlte Verwalterhonorare zurückfordern, anerkannt wurde hier ein Anspruch in Höhe von 80 % der Verwaltervergütung.[1] Des Weiteren hat der Verwalter die Kosten der Ersatzvornahme durch den Folgeverwalter oder einen Steuerberater bei fehlender oder mangelhafter Buchführung, Abrechnung oder Rechnungslegung zu tragen.[2]

Legt der Verwalter im Übrigen keine Jahresabrechnung vor und unterlässt er es, gegen Hausgeldschuldner vorzugehen, so hat er die Kosten des von Wohnungseigentümern beauftragten Rechtsanwalts zu erstatten, der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung auffordert.

[2] LG Wuppertal, Beschluss v. 5.2.2009, 6 T 468/08, ZMR 2009, 556.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge