Leitsatz
Nach einem Unfall eines Arbeitnehmers ist eine Unfallversicherung beim OLG Rostock mit ihren Regressansprüchen gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber den Geschäftsführern durchgedrungen.
Sachverhalt
Eine Agrargesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG ließ durch Mitarbeiter, u. a. das Unfallopfer ein mit Wellasbestzementtafeln gedecktes Dach abreißen. Zur Gewährleistung der Sicherheit hatte man ein Ingenieurbüro für Arbeitsschutz beauftragt. Auf der Baustelle waren dennoch nur 20 cm breite ungeeignete Laufbohlen, jedoch keine Absturzsicherungen und keine Auffangeinrichtungen vorhanden. Der Geschädigte, der die Laufbohlen nicht benutzte, brach durch eine Wellasbestplatte, stürzte ca. 4,30 m tief auf den Betonfußboden im Gebäudeinneren und erlitt schwerste Verletzungen. Die gesetzliche Unfallversicherung erstattete sämtliche Kosten, klagte dann aber 70 % gegen die Gesellschaft und die zwei Geschäftsführer ein.
In erster Instanz bekam die Unfallversicherung insoweit Recht, als dass ihr der Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 50 % gegenüber dem Unternehmen und den beiden Geschäftsführern zugesprochen wurde. In zweiter Instanz bestätigte das OLG Rostock das Urteil bezüglich der Gesellschaft, wies jedoch die Klage gegenüber den Geschäftsführern vollumfänglich ab. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, seiner Verpflichtung zur Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend nachgekommen zu sein; das Verschulden des beauftragten Ingenieurbüros wurde ihr über die Erfüllungsgehilfenhaftung zugerechnet. Auf der anderen Seite wird dem Geschädigten ein Mitverschulden angelastet, weil er die Arbeiten ohne geeignetes Sicherungsmittel ausgeführt und die vorhandenen Laufbohlen nicht benutzt hatte.
Da Geschäftsführer grundsätzlich nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft, nicht gegenüber Dritten haften und hier keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Haftung in Form einer Garantenstellung vorlagen, die Geschäftsführer darüber hinaus nicht in eigener Person die Merkmale eines Delikttatbestands erfüllt haben, hat das OLG sie nicht verurteilt. Eine Garantenstellung kommt immer dann in Betracht, wenn besondere Schutzpflichten übernommen werden. Hier hatten die Geschäftsführer gerade weil sie selbst kein Bauunternehmen führen und somit nicht über die spezifischen Arbeitsschutzkenntnisse verfügen, ein Ingenieurbüro mit der Absicherung der Baustelle beauftragt.
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Urteil v. 16.2.2007, 8 U 54/06.