Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlordnung der Studierendenschaft der Universität Hamburg

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine rechtwirksame Veröffentlichung der Wahlergebnisse der Wahl zum Studierendenparlament, mit der die Frist für die Anfechtung der Wahl zu laufen beginnt, erfordert den Aushang der vollständigen Wahlergebnisse, zu denen gemäß § 16 Abs. 2 der Wahlordnung der Studierendenschaft u.a. die Namen der einzelnen kandidierenden Personen sowie die Anzahl der auf die einzelnen kandidierenden Personen entfallenen Stimmen gehören.

2. § 19 Abs. 1 der Wahlordnung der Studierendenschaft, wonach die Entscheidung des Ältestenrats im Verfahren der Wahlprüfung auf Zurückweisung der Anfechtung oder auf Ungültigkeit der Wahl lautet, schließt die Befugnis des Ältestenrats nicht aus, eine Korrektur der veröffentlichten Wahlergebnisse anzuordnen, wenn der Wahlfehler (allein) darin besteht, dass eine abgegebene Stimme zu Unrecht als gültig angesehen wurde mit der Folge, dass die festgestellte Sitzverteilung falsch ist. Die Wahl darf wegen eines solchen Fehlers nicht für ungültig erklärt werden, weil bereits die Korrektur des Wahlergebnisses insoweit die vollständige Abhilfe schafft.

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 24.05.2005; Aktenzeichen 11 E 1407/05)

VG Hamburg (Beschluss vom 26.04.2005; Aktenzeichen 11 E 869/05)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2005 – 11 E 1407/05 – einschließlich der Streitwertfestsetzung aufgehoben und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. April 2005 – 11 E 869/05 – geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Status eines gewählten Mitgliedes des Studierendenparlaments der Universität Hamburg wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens 11 E 1407/05. Der Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung für die 1. Instanz im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2005 bleibt bestehen.

II. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. S. zur Vertretung beigeordnet.

III. Der Beigeladenen zu 2) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. K. zur Vertretung beigeordnet.

 

Tatbestand

Die Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) sind zulässig und begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. April 2005 ist zu ändern. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, ihm vorläufig den Status eines gewählten Mitglieds des Studierendenparlaments zuzuerkennen, ist abzulehnen. Zur Klarstellung wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2005 aufgehoben.

A. Die Beschwerden gegen den Beschluss vom 26. April 2005 haben Erfolg.

I. Die Beschwerden sind zulässig. Sie sind nach §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 VwGO fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die Erfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind gewahrt. Beide Antragsgegnerinnen sind beschwerdebefugt, weil jede von ihnen durch die erlassene einstweilige Anordnung verpflichtet wird. Die getroffene Anordnung ist nicht ihrem Inhalt nach gegenstandslos geworden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1) vom 4. Mai 2005 dahin, dass die Wahl zum Studierendenparlament der Universität Hamburg für die Amtsperiode 2005/2006 ungültig sei und unverzüglich wiederholt werden müsse, ist in ihrer Wirksamkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter den Beteiligten umstritten. Der Beigeladene zu 1) hat den Ungültigkeitsbeschluss der Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 18. Mai 2005 im Wege der Rechtsaufsicht als nicht rechtsförmig und deshalb unwirksam bezeichnet und die Antragsgegnerin zu 2) im Wege der Rechtsaufsicht aufgefordert, unverzüglich den Termin zur Konstituierung des neuen Studierendenparlaments so zeitnah wie möglich festzusetzen. Einer wirksamen Beanstandung von Beschlüssen der Organe der Studierendenschaft im Rahmen der Rechtsaufsicht kommt gemäß §§ 106 Abs. 2, 107 Abs. 2 Satz 2 HmbHG aufschiebende Wirkung zu. Dass diese Wirkung der Beanstandung durch eine aufschiebende Wirkung des gegen die Beanstandung erhobenen Widerspruchs eines Mitglieds der Antragsgegnerin zu 1) entfallen wäre, ist nicht ohne weiteres klar, schon weil der Verwaltungsakts-Charakter der Beanstandung nicht zweifelsfrei ist. Jedenfalls besteht gegenwärtig weiterhin die von der Antragsgegnerin zu 2) ausgesprochene Ladung zur konstituierenden Sitzung des Studierendenparlaments am 2. Juni 2005. Damit ist der Verpflichtungsgehalt der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts für die Beschwerdeführerinnen von aktueller Bedeutung.

II. Die Beschwerdebegründungen beider Beschwerdeführerinnen erschü...

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