Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsverletzung der Hochseefischer durch Erteilung einer Teilgenehmigung für einen Offshore-Windpark
Leitsatz (amtlich)
Berufsfischern, die nicht auf die durch die Errichtung eines Offshore – Windenergieparkes in der Außenwirtschaftszone betroffenen Fanggründe angewiesen sind, steht weder aus § 3 SeeanlV, noch aus Art. 14 Abs. 1 GG oder den ihnen nach
§ 3 Seefischereigesetz erteilten Fangerlaubnissen ein Recht zu, in dem sie die Genehmigung eines Windparkes in der Nordsee verletzen könnte.
Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß den §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klage unrichtig als unzulässig abgewiesen hat, wenn es ohne den Begriff der Klagbefugnis zu verkennen infolge seiner materiell-rechtlichen fehlerhaften Subsumtion die Klagbefugnis versagt hat, obwohl es richtigerweise die Klage mangels einer Verletzung der Rechte der Kläger als unbegründet hätte abweisen müssen.
Verfahrensgang
VG Hamburg (Urteil vom 25.03.2004) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der
Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
I. Die Klägerinnen wenden sich gegen die von der Beklagten der Beigeladenen mit Bescheid vom 9. 11. 2001 erteilte Genehmigung, ca. 43 bis 50 km nord-westlich der Insel Borkum in der Nordsee in der ausschließlichen Wirtschaftszone 12 Windenergieanlagen als Pilotprojekt für einen 196 Windenergieanlagen umfassenden Offshore-Windpark zu errichten. Der Standort liegt zwischen den Verkehrstrennungsgebieten „Terschelling German Bight” und „German Bight Western Approach”. Die Klägerinnen betreiben von Cuxhaven aus die Hochseefischerei. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit Urteil vom 25.3. 2004 mit der Begründung abgewiesen, die Klagen seien unzulässig. Es fehle an der erforderlichen Klagbefugnis.
Entscheidungsgründe
II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg ist nicht zuzulassen.
1. Aus den von den Klägerinnen dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
a) Die Klägerinnen machen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht lediglich die Auswirkungen der genehmigten Pilotphase berücksichtigt und nicht beachtet, dass die Beklagte eine Teilgenehmigung für ein in der Endstufe 196 Windenergieanlagen umfassendes Projekt genehmigt habe. Es lägen zahlreiche Genehmigungsanträge vor, die das Gebiet der Nordsee fast vollständig unter sich aufteilten. Ihnen – den Klägerinnen – müsse es möglich sein, bereits die ersten Genehmigungen anzugreifen; anderenfalls sei die Schwelle nicht zu bestimmen, ab der weitere Flächensperrungen unterbleiben müssten. Diese Überlegungen überzeugen nicht.
a.a. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in dem vorliegenden Verfahren nur über die angegriffene Teilgenehmigung vom 9. 11.2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 10.10.2002 zu entscheiden ist. Über den zur Zeit ruhenden Antrag der Beigeladenen, den gesamten Windpark zu genehmigen, wird in einem gesonderten Genehmigungsverfahren zu entscheiden sein, an welches sich wiederum gerichtliche Verfahren anschließen können. Aus der Genehmigung der Pilotphase mit 12 Windenergieanlagen folgt nicht gleichsam zwangsläufig, dass auch der spätere weitaus größere Windpark genehmigt werden muss. § 3 Seeanlagenverordnung – SeeanlV – vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57 mit spät. Änd.) verbietet nicht, zunächst ein Pilotprojekt zu genehmigen, um sodann im Lichte der gewonnenen Erfahrungen über das Gesamtprojekt zu entscheiden. Funktionsfähig ist auch ein Pilotprojekt mit nur 12 Windenergieanlagen. Darauf, ob dieses Projekt allein auch dann wirtschaftlich ist, wenn der geplante Windpark später nicht in seiner Gesamtgröße von 196 Windenergieanlagen genehmigt werden sollte, kommt es nicht an. Ein Genehmigungszwang folgt daraus nicht; zumal derartige Pilotprojekte zwangsläufig mit dem wirtschaftlichen Risiko eines Scheiterns verbunden sind.
a.b. Auch kommt es nicht auf die Schwierigkeiten an, die Erheblichkeitsschwelle zu bestimmen, ab der die Fanggründe der Nordsee in einem derartigen Umfang für die Errichtung von Windparks gesperrt werden, dass deshalb eine Verletzung der Rechte der Klägerinnen in Betracht zu ziehen ist. Maßgeblich ist, ob die hier genehmigte Teilanlage diese Schwelle überschreiten könnte. In etwaigen späteren Verfahren und nicht in dem vorliegenden Verfahren mag zu entscheiden sein, ob die dann angegriffenen zukünftigen Genehmigungen allein oder möglicherweise im Zusammenhan...