Leitsatz
- Die Erledigung der Hauptsache tritt insbesondere dann ein, wenn ein Eigentümerbeschluß, der die Sanierung von Teilen des Gemeinschaftseigentums zum Gegenstand hat, von einem Wohnungseigentümer angefochten wird, die Sanierungsmaßnahmen jedoch bereits durchgeführt sind, deren Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und eine Ungültigerklärung des Beschlusses keine weiteren Auswirkungen mehr haben könnte.
- Jeder Miterbe kann allein einen Eigentümerbeschluß wirksam anfechten, wenn ein Wohnungseigentum einer Erbengemeinschaft gehört.
Sachverhalt
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft waren Sondereigentümer in einer Wohneigentumsanlage. Im Juni 1993 kam es zu einer Eigentümerversammlung, in der die Sanierung des Daches sowie der Fassade der Eigentumsanlage beschlossen wurde. Dieser Beschluß wurde seitens eines Mitglieds der Erbengemeinschaft fristgerecht angefochten, durch Entscheidung des Amtsgerichts im Jahr 1996 jedoch abgewiesen. Die Sanierungsmaßnahmen wurden dabei bereits Ende 1993 abgeschlossen. Auch das Landgericht hat durch Beschluß die sofortige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen. Nunmehr ist das Oberlandesgericht als letzte Instanz mit der Entscheidung befaßt.
Entscheidung
Auch hier scheiterte das Anfechtungsbegehren des Mitglieds der Erbengemeinschaft.
Zunächst eine Bemerkung zu Leitsatz 2: Das Landgericht hatte die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts schon deswegen zurückgewiesen, weil es der Ansicht war, das Rechtsmittel sei bereits unzulässig, da nur eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft den Beschluß angefochten hatte. Diese Ansicht mußte nun vom Oberlandesgericht korrigiert werden. Soweit nämlich ein Wohnungseigentum einer Erbengemeinschaft gehört, kann jeder einzelne Miterbe - also jedes Mitglied der Erbengemeinschaft unabhängig von den anderen Mitgliedern - einen Eigentümerbeschluß wirksam anfechten. Die Richter des Landgerichts zogen hier fälschlicherweise eine Parallele zur Situation innerhalb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gehört ein Wohnungseigentum nämlich einer BGB-Gesellschaft, so ist der einzelne Gesellschafter grundsätzlich nicht berechtigt, einen Eigentümerbeschluß anzufechten - so jedenfalls die überwiegende Auffassung auch in der Literatur.
Demnach war also die weitere Beschwerde zwar aus diesem Gesichtspunkt zulässig, mußte jedoch letztlich an einem anderen Punkt scheitern. Und dieser andere Punkt machte auch diese weitere Beschwerde unzulässig. Denn bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung vor dem Amtsgericht war Erledigung der Hauptsache eingetreten, da bereits zu diesem Zeitpunkt die beschlossenen Sanierungsarbeiten an Fassade und Dach abgeschlossen waren. Ein Verfahren, das die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses zum Gegentand hat, erledigt sich nämlich immer dann in der Hauptsache, wenn die beschlossene Maßnahme bereits durchgeführt, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses auch sonst keine Auswirkung mehr haben könnte. Da die Sanierungsmaßnahmen an der Wohneigentumsanlage bereits im Jahr 1993 durchgeführt waren und es sich um Dach- sowie Fassadenarbeiten handelte, konnte naturgemäß eine Rückgängigmachung nicht in Betracht kommen.
Link zur Entscheidung
BayObLG, Beschluss vom 20.05.1998, 2Z BR 25/98
Fazit:
Der Erbengemeinschaft ging es hier eigentlich um Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter. Das Beschlußanfechtungsverfahren über die Durchführung der Sanierungsarbeiten war hier aber der falsche Weg, da der Beschluß keinerlei Festlegungen darüber enthielt, welches Kostenangebot angenommen und welches Unternehmen mit der Durchführung der Sanierungsarbeiten beauftragt werden sollte.
Aber diese erfolglose Anfechtung schließt nun derartige Ansprüche gegen den Verwalter auch nicht aus. Hierfür ist dann aber von den Wohnungseigentümern ein erneutes Verfahren durchzuführen.