Leitsatz

  • Hauptsacheerledigung als Sachentscheidung des Gerichts

    Beteiligung aller Eigentümer am Verfahren

    Auskunftsanspruch (über Werkzeug-Bestand)

 

Normenkette

§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG, § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG, § 675 BGB, § 666 BGB, § 20 FGG, § 20a FGG, § 27 FGG, § 550 ZPO, § 551 Nr. 5 ZPO

 

Kommentar

1. Die Feststellung des Gerichts, dass die Hauptsache erledigt sei, ist eine "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne des § 20a Abs. 1 FGG, wenn keine übereinstimmenden Erledigterklärungen vorliegen. Die dazu ergangene Kostenentscheidung kann, da es sich nicht um eine "isolierte" gern. § 20a Abs.2 FGG handelt, nicht für sich allein angefochten werden. Die Anfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (und mit ihr der Kostenentscheidung) hängt davon ab, ob der Rechtsmittelführer durch sie materiell beschwert ist ( BayObLG, v. 19.11.1987, BReg 2 Z 130/87; BGHZ 37, 137/142; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1980, 22; OLG Stuttgart, OLGZ 85, 395; Demharter, ZMR 1987, 201/203).

2. In einem Verfahren, das die Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gegenstand hat, sind alle Wohnungseigentümer materiell Beteiligte und deshalb auch von Amts wegen formell am Verfahren zu beteiligen. Dazu sind ihnen zumindest Antragsschrift (Beschwerdeschrift) und die die Instanz abschließende Entscheidung (in der Regel über den Verwalter als Zustellungsvertreter) mitzuteilen. Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 WEG.

Auch die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Auskunftspflicht der Verwaltung begründet Rechtskraft für und gegen alle Wohnungseigentümer. Die Beteiligung folgt auch aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärung ( § 12 FGG). Ein Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Der Verstoß gegen diese Rechtsvorschriften führt grundsätzlich zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ( § 27 FGG, §§ 550, 551 Nr. 5 ZPO).

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein einzelner Wohnungseigentümer gegen den Verwalter einen Auskunftsanspruch ( § 675 BGB, § 666 BGB) geltend machen kann (hier: über den Bestand an Werkzeugen). Es muss ein berechtigtes und akutes Informationsbedürfnis vorliegen ( § 242 BGB; vgl. auch BayObLG, NJW 1972, 1377); i.d.R. ist der Auskunftsanspruch in der Eigentümerversammlung geltend zu machen (KG, WE 3/87, 80).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.02.1988, BReg 2 Z 88/87)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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