An jeden Rechtstreit schließt sich das Kostenfestsetzungsverfahren an. Dieses verschafft der Partei, die den Prozess gewonnen hat, einen Vollstreckungstitel über die vom Gegner zu erstattenden Kosten des Prozesses. Erforderlich ist ein Antrag, der "Kostenfestsetzungsantrag", bei der Geschäftsstelle des Gerichtes erster Instanz. Ist die Hauptentscheidung (in der Regel das Urteil) vollstreckbar, prüft die Geschäftsstelle (Rechtspfleger) den Kostenfestsetzungsantrag und erlässt einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der dem das Hauptsacheverfahren führenden Verwalter bzw. dem (mit dem Hauptsacheverfahren beauftragten) Rechtsanwalt zugestellt wird. Der Kostenfestsetzungsbeschluss stellt einen selbstständigen Vollstreckungstitel dar. Gemäß § 798 ZPO darf mit der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss 2 Wochen nach Zustellung an den Gegner begonnen werden.
Musterschreiben: Kostenfestsetzungsantrag gegen den Hausgeldschuldner
Amtsgericht __________
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Aktenzeichen: _____________
Kostenfestsetzungsantrag
In Sachen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer _______ ./. _______
beantrage ich,
- die der Antragstellerin erstattungsfähigen Kosten gemäß der nachstehenden Kostenberechnung nach § 104 ZPO festzusetzen,
- auszusprechen, dass der sich hieraus ergebende Betrag mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Antragstellung zu verzinsen ist,
- der Antragstellerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen. Alle gezahlten Gerichtskosten und Gebühren sollen hinzugesetzt, alle nicht verbrauchten Gerichtskosten und Gebühren erstattet werden.
Berechnet nach den Vorschriften des RVG:
Gegenstandswert: ________ EUR
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG) Gebührensatz 1,3 |
_______ EUR |
Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG Gebührensatz 1,2 |
_______ EUR |
Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG Gebührensatz 1,0 |
_______ EUR |
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7001, 7002 VV RVG |
_______ EUR |
Dokumentenpauschale für Ablichtungen gemäß Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG |
_______ EUR |
Ablichtungen/Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG (____ Seiten) |
_______ EUR |
Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG |
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____ gefahrene Kilometer x 0,30 EUR |
_______ EUR |
Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG |
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für ____ Stunden Abwesenheit ____ EUR |
_______ EUR |
Sonstige verauslagte Kosten gemäß Beleg |
_______ EUR |
Gesamt netto |
_______ EUR |
19 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG |
_______ EUR |
Gesamt |
_______ EUR |
Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht/besteht nicht.
Beglaubigte und einfache Abschriften anbei.
Unterschrift
Zur Berücksichtigung eines Kostenansatzes genügt gemäß § 104 Abs. 2 ZPO, dass er glaubhaft gemacht ist. In Bezug auf die einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwaltes, dass diese Kosten entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er diese nicht als Vorsteuer abziehen kann. Da zu den Kosten des Rechtsstreits auch die Kosten zählen, die die obsiegende Partei im Laufe des Rechtsstreits an die unterliegende Partei gezahlt hat, können diese mit festgesetzt werden.
Gegen den Festsetzungsbeschluss ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde gegeben. In den Fällen, in denen wegen des Nichterreichens des Beschwerdewertes aus § 567 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde nicht zulässig ist, ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung gegeben. Auch diese ist innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Vorfrist von 2 Wochen einzulegen. Soweit der Rechtspfleger der Erinnerung abhilft, steht der beschwerten Partei hiergegen die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zu. Soweit der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abhilft, hat er die Sache dem Richter zur Entscheidung vorzulegen, der abschließend entscheidet. Gegen die Entscheidung des Richters ist ein weiterer Rechtsbehelf nicht gegeben.