Der Antrag muss nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor allem die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen. Der geltend gemachte Hausgeldanspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will.

 

Hausgeldforderungen richtig bezeichnen!

Bei Hausgeldforderungen ist wichtig, dass bei ihnen (als Hauptforderung) die jeweilige Einzelforderung nach ihrem Entstehungsgrund genau bezeichnet wird:

  • Nachschuss gemäß Beschluss vom ______ (Datum) oder
  • Vorschuss auf Sonderumlage gemäß Beschluss vom ______ (Datum) oder
  • Vorschuss für die Monate ______ gemäß Beschluss vom ______ (Datum).

Beim Vorschuss ist der Zeitraum genau anzugeben, für den Rückstände verlangt werden, mit Hinweis auf den Beschluss und den angewandten Umlageschlüssel, etwa entsprechend der Größe der Miteigentumsanteile nach § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 WEG. Ebenso unverwechselbar ist die Zuordnung des Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechtes (mindestens mit Bezeichnung der Wohnungseigentumsanlage und Angabe der Nummer des Rechtes nach der Teilungserklärung) anzugeben. Nicht ausreichend ist etwa: "Hausgeldforderung gemäß Kontoauszug oder gemäß Mahnschreiben vom ______ (Datum)".

Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Antragsgegner ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen.[1] Zur Bezeichnung des geltend gemachten Hausgeldanspruchs kann auf Rechnungen oder andere Schriftstücke Bezug genommen werden, z. B. auf Einzelabrechnungen. Stammen Schriftstücke von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, müssen sie dem Hausgeldschuldner zugegangen sein.[2] Nur dann, wenn ein Schriftstück dem Hausgeldschuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden.[3]

Falls mehrere Einzelposten aufgeführt wurden, sollte ihre Summe als solche deutlich gemacht angegeben werden. Für alle unter dem Oberbegriff "Wohngeld/Hausgeld" geltend gemachten Forderungen ist als Katalog-Nr. die Nummer 90 (= Wohngeld/Hausgeld für Wohnungseigentümergemeinschaft) einzutragen.[4] Nebenkosten, wie etwa vorgerichtliche Kosten, müssen wenigstens knapp erläutert werden. Hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung mithilfe eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes gibt es keine Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Mahnverfahren; sie berechnet das Gericht. Geltend gemachte Hausgeldansprüche werden praktisch nie von einer Gegenleistung abhängen. Das Ankreuzen des betreffenden Feldes sollte jedenfalls nicht übersehen werden.

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