Ist es notwendig, dass bei einer stationären Behandlung eines Kindes aus medizinischen Gründen eine Begleitperson mit aufgenommen werden muss, stellt dies einen Grund für eine Haushaltshilfe dar. Hat die mit aufgenommene Person den Haushalt selbst geführt und ist deshalb für ein Geschwisterkind eine Haushaltshilfe erforderlich, so sind die Kosten der Haushaltshilfe von der Krankenkasse zu übernehmen.

Der Haushaltshilfeanspruch kann

  • über die Krankenkasse der haushaltsführenden Person nach § 38 Abs. 2 SGB V i. V. m. der jeweiligen Satzung[1] oder
  • als Nebenleistung zur Hauptleistung Krankenhausbehandlung nach § 11 Abs. 3 SGB V über die Krankenkasse des Kindes

realisiert werden.

[1]

S. Abschn. 5.

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