Leitsatz

Beschließen die Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft die Einrichtung eines Hausmeisterbüros nebst Hausmeistertoilette unter Abtrennung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteiles, so stellt sich diese Beschlussfassung nicht notwendigerweise als totale Besitzentziehung, sondern unter Umständen als eine mit Mehrheit zu treffende Regelung des - ordnungsgemäßen - Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG dar.

 

Fakten:

Der BGH hatte bereits entschieden, dass die Eigentümer durchaus über eine Vermietung von in Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerräumen im Wege der Gebrauchsregelung mehrheitlich beschließen können, soweit nicht eine Vereinbarung entgegenstehe. Denn § 13 Abs. 2 WEG gewährt kein Recht zum Eigengebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern bestimmt nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Benutzungsart. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall steht der Eigentümergemeinschaft bei der Einrichtung eines Hausmeisterbüros samt Toilette zwar kein unmittelbares Äquivalent in Form einer Miete zu. Zu berücksichtigen ist aber eine den Mieterlösen gleichzusetzende Ersparnis eines Aufwandes für die Anmietung entsprechender Räumlichkeiten. Bei dem Hausmeisterbüro samt Toilette handelt es sich um eine nach der im Rahmen ordnungsgemäßen Gebrauchs gestattete und auch sonst gesetzliche Vorschriften nicht verletzende Einrichtung.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2002, 3 Wx 388/01

Fazit:

Die Argumentation des Gerichts ist schlüssig. Zwar hat die Eigentümergemeinschaft durch die Vermietung keine Mieteinnahmen, spart sich durch diese jedoch entsprechende Mietausgaben.

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