Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 24 Abs. 1 WEG, § 24 Abs. 4 WEG, § 24 Abs. 6 WEG, § 43 Abs. 1 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

1. Ist in der Einladung zur Eigentümerversammlung und in der Niederschrift über die Versammlung als Tagesordnungspunkt die Vorlage und Genehmigung der Hausgeldabrechnung und die Entlastung des Verwalters für das gesamte Verwalterhandeln genannt und werden in der Eigentümerversammlung die Hausgeldabrechnungen genehmigt und der Verwalter entlastet, so ist nicht nur die Jahresgesamtabrechnung, sondern auch die Einzelabrechnung genehmigt.

2. Führt eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung zur Kostenverteilung zu einer Mehrbelastung eines einzelnen Eigentümers gegenüber den anderen, kann nach den Grundsätzen des § 242 BGB ein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auf Abänderung dieser Regelung in Frage kommen. Ein Anspruch auf Abänderung ist jedoch nur begründet, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Ist die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgte Abrechnung durch Eigentümerbeschluss genehmigt, kann der Wohnungseigentümer sich nur im Wege der Beschlussanfechtung nach § 23 Abs. 4 WEG auf diese Umstände berufen. Gegenüber einem später erhobenen Zahlungsantrag kann er diese Umstände nicht mehr geltend machen.

3.Ein Anspruch auf Wohngeldzahlung kann nicht mehr auf den von den Eigentümern beschlossenen Wirtschaftsplan gestützt werden, wenn ein Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung vorliegt. Im hier entschiedenen Fall kann aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich bei einer zwischenzeitlich beschlossenen Jahresabrechnung kein geringerer Betrag ergibt, als er Gegenstand dieses Verfahrens ist. Es muss nämlich angenommen werden, dass sich der Antragsgegner darauf berufen hätte, den Betrag jedenfalls nach der beschlossenen Jahresabrechnung nicht zu schulden. Da dies nicht geschehen ist, besteht für Ermittlungen in diese Richtung von Amts wegen kein Anlass (BayObLG NJW-RR 88, 1170).

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz von 4.707 DM (Höhe der Wohngeldrückstände).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.10.1994, 2Z BR 68/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Die Meinung unter Ziff. 3 gilt heute nicht mehr uneingeschränkt.

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