Auch die hier zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde bereits von mir in ETW (vgl. auch DWE 2/2005, 71/74) kritisiert. Diese Kritik richtet sich nun auch gegen die erneut bestätigende Entscheidung des OLG Celle, dass es sich bei den Hebebühnen um zwingend konstruktives Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG handeln soll.
Der räumliche Bereich solcher abgegrenzter Bühnenplätze zum Abstellen und Parken von Pkws kann insgesamt bei Doppelstock- oder gar 4-fach-Garagen als eigenständiges Sondereigentum, verbunden mit einem Miteigentumsanteil begründet und als sonderrechtsfähig abgeschlossenheitsbescheinigt werden. Dies erscheint mir heute weit gehend unstreitig und entspricht auch vielfacher Gestaltungspraxis. Ein solches Sondereigentum wird dann i.d.R. in Bruchteile von ½ bzw. ¼ aufgeteilt, wobei dann meist (auch wünschenswerterweise) über eine Nutzungsvereinbarung (§ 1010 BGB) die einzelnen Nutzflächen personenbezogen auf die 2 bzw. 4 Bruchteilseigner festgeschrieben werden. Die Miteigentümer eines solchen Sondereigentums bilden dann eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Strittig ist hier allein (m.E. abzulehnen, ebenso Hügel, NZM 20/2004, 766), ob insoweit hinsichtlich einzelner Bruchteile eines solchen Sondereigentums sogar entsprechende Sondernutzungsrechte nach WEG im Sinne des § 15 WEG begründet werden können.
Geht man nun von einem einheitlichen Sondereigentum in Bruchteilsgemeinschaft bei allen Stellplatzflächen auf einer solchen Hebebühnenkonstruktion aus, befinden sich die Plattformen m.E. innerhalb des räumlichen Bereichs eines solchen Sondereigentums (Teileigentums). Leitungen und Hebel der Hydraulik/Elektrik können m.E. dann ebenfalls als wesentliche Bestandteile bzw. als Zubehör des Sondereigentums angesehen werden (a.A. jedoch KG v. 7.2.2005, 24 W 81/03, DWE 1/2005, 33 = ETW Gr. 2, S. 6059 = ZMR 7/2005, 569: zwingend Gemeinschaftseigentum). Die Bühnenkonstruktion kann unschwer abgeschraubt, repariert, entrostet, sandgestrahlt oder gar erneuert werden und steht m.E. nicht in dauerhaft fester Verbindung zum Gemeinschaftseigentum als konstruktiv zwingender Bestandteil desselben. Damit sind auch in Nutzungsvereinbarungen zu Recht die Regelungen üblich, dass sich die Bühnenplatznutzer innerhalb eines solchen Sondereigentums selbst und gemeinsam um Instandhaltung und Instandsetzung der Parkbühnenbleche zu kümmern haben. Hier stößt es m.E. zu Recht vielfach auf völliges Unverständnis innerhalb einer Gemeinschaft bei den Wohnungseigentümern, die u.U. solche Plätze als Miteigentümer und Nutzungsberechtigte gar nicht in Besitz haben, für etwaige Pflege- und Sanierungskosten an den Blechen und der Konstruktion der Hebebühnentechnik allerdings im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG mithaften zu müssen.
Es scheint mir an der Zeit, diese Fragen zur Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum an Hebebühnenuntergemeinschaften (nach §§ 741 ff. BGB) einer baldigen Klärung durch den BGH zuzuführen. Wenn in der neuerlichen Entscheidung des OLG Celle zum umstrittenen Meinungsstand auf Bärmann/Pick/Merle unter Rn. 56 m.w.N. zu § 5 verwiesen wurde, so heißt es dort zur Problematik allein: "Dabei stehen bei Garagen lediglich die Innenräume im Sondereigentum, nicht dagegen die konstruktiven Teile wie Mauern und Dach (OLG Karlsruhe v. 28.12.1977, 3 W 15/77, OLGZ 1978, 175). Ebenso die Hebebühne einer Doppelstockgarage als konstruktiver Gebäudeteil (OLG Düsseldorf v. 22.3.1999, 3 Wx 14/99, WuM 1999, 426)". Weitere Nachweise sind ...