Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 16 Abs. 2 WEG, § 242 BGB
Kommentar
1. Selbst wenn ein Wohnungseigentümer nachweislich die Heizkörper dauernd abgesperrt hält, kann er nicht verlangen, dass er von den "verbrauchsabhängigen" Kosten des Heizbetriebs (Individualverbrauch) gemäß den bei ihm an den Kostenverteilern abgelesenen Verdunstungswerten völlig freigestellt wird. Heiz- und Warmwasserkostenverteiler machen nur ein grobes Verhältnis für die relative Benutzung der einzelnen Heizkörper und Warmwasserzapfstellen für Abrechnungszwecke unter allen Eigentümern erkennbar. Eine Abrechnung basiert also nicht auf einem genau festgestellten individuellen Verbrauch, sondern dient lediglich der angemessenen Verteilung der in einem Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Kosten für Heizung und Warmwasser auf die einzelnen Wohnungseigentümer. Diese physikalischen und technischen Gegebenheiten, die vom Gesetzgeber in der Heizkostenverordnung hingenommen und von der Eigentümergemeinschaft durch Wahl dieses Messsystems gebilligt worden sind, machen es unmöglich, einen einzelnen Wohnungseigentümer völlig von dem Teil der Heiz- und Warmwasserkosten freizustellen, die aufgrund der Ablesung der Verdunstungsröhrchen umgelegt werden.
2. Wenn nach Meinung eines Sachverständigen feststeht, dass in der betreffenden Wohnung des Antragstellers die Anzeigefehler der Kostenverteiler außergewöhnliche Maße erreichen, sind die übrigen Wohnungseigentümer mangels einer genauen Quantifizierbarkeit dieser Anzeigefehler nach Treu und Glauben ( § 242 BGB) verpflichtet, für die Heiz- und Warmwasserkostenberechnung des Antragstellers die bei ihm abgelesenen "Verbrauchswerte" auf diejenigen zu begrenzen, die als niedrigste bei einem anderen Eigentümer einer gleichgroßen Wohnung abgelesen worden sind. Auf diese Weise werden übermäßige Anzeigefehler in der Wohnung des Antragstellers ausgeglichen, ohne den Antragsteller auf der anderen Seite zu bevorzugen. Allerdings muss tatsächlich zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sein, dass der Antragsteller während eines ganzen Abrechnungszeitraumes die Heizung und das Warmwasser weder selbst noch durch einen Dritten genutzt hat.
3. Der antragstellende Eigentümer besitzt auch vorliegend keinen näheren Auskunftsanspruch über Einzelheiten und Grundlagen der Heizungs- und Warmwasserabrechnung gegen einen Verwalter, da grundsätzlich ein solcher (wie auch der aus § 28 Abs. 4 WEG) einen Eigentümerbeschluss voraussetzt (KG, WuM 87, 100/101). Der einzelne Eigentümer hat nur unter ganz besonderen Voraussetzungen (hier nicht) einen individuellen Auskunftsanspruch gegen den Verwalter (vgl. BayObLG, Entscheidung v. 11. 2. 1988, Az.: 2 Z 88/87). Im Übrigen ist der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, dass dieser Anspruch durch die Abrechnungen und die Auskunft des ablesenden Unternehmens bereits erfüllt ist.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 07.04.1988, BReg 2 Z 157/87)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer