Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HeizKV soll das Ergebnis der Ablesung dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine verursachungsgerechte Kostenverteilung setzt eine ordnungsgemäße Ablesung und Mitteilung der erfassten Verbrauchswerte voraus. Dazu ist es erforderlich, dass sich auch der Nutzer mit den Ergebnissen der Ablesung zeitnah auseinandersetzen kann und nicht erst viel später, wenn ihm die Gesamtbetriebskostenabrechnung vorliegt. Der Verordnungsgeber sah sich zu dieser Regelung veranlasst, weil die Ablesefirmen mehr und mehr dazu übergegangen seien, keine Protokolle über die Ablesung auszuhändigen. Praktisch relevant kann dies allerdings nur bei den Verdunstungsgeräten werden; die anderen Geräte haben eine numerische Anzeige, sodass der Nutzer – sofern noch eine örtliche Ablesung und keine Funkablesung stattfindet – die Werte selbst ablesen und sich notieren kann. Der Verordnungsgeber geht dabei von einem Bestand an Verdunstungsgeräten von noch 45 % aus.
Mit der Neuregelung sollen 2 Zwecke verfolgt werden: Zum einen soll Streit über die Ablesewerte vermieden werden, der daraus entstehen könnte, dass der Nutzer die Werte erst Monate nach der Ablesung mit der Heizkostenabrechnung erhält. Zum anderen liegt der Neuregelung die Auffassung zugrunde, dass der Nutzer bei zeitnaher Mitteilung der Verbrauchswerte sein Nutzungsverhalten entsprechend (wunschgemäß energieeinsparend) verändert. Bei den von den Verdunstern abgelesenen Werten handelt es sich nicht um "gemessene" Verbrauchswerte, sondern um relative Vergleichszahlen, anhand derer der gemessene Gesamtverbrauch eines Objekts verteilt werden kann. Die Einzelwerte sagen daher für sich genommen nichts über das Verbrauchsverhalten aus. Zu bedenken ist auch, dass kein vernünftiger Nutzer ständig an seinem Thermostatventil am Heizkörper herumdrehen wird, um das optimale Verhältnis von Behaglichkeit und Verbrauch zu erzielen. Des Weiteren führt diese Handhabung im Endergebnis zu einem erhöhten Verbrauch, weil sich der Heizkörper nicht auf eine konstante Wärmeabgabe einstellen kann.
Dabei bedarf es einer Mitteilung "in geeigneter Form", für die aber weder Schrift- noch Textform vorgeschrieben ist. Eine mündliche Information dürfte nicht ausreichen, aber ein Telefax oder eine E-Mail sollte genügen. Die Unterschrift des Mieters auf dem Display des vom Ableser verwendeten Handheldcomputers genügt.
Überschreiten der Monatsfrist
Eine Überschreitung der Monatsfrist ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn zum Beispiel bei größeren Abrechnungseinheiten Einzelergebnisse nicht früher verfügbar sind.
Betroffen von der Mitteilungspflicht sind Heizkostenverteiler mit nur einer Verdunsterampulle sowie elektronische Geräte, die keine Werte speichern. In diesen Fällen muss den Nutzern/Mietern eine entsprechende Mitteilung des Ablesewerts fristgerecht zugehen. Welche Folgen sich aus der unterlassenen oder verspäteten Mitteilung ergeben, hat der Verordnungsgeber nicht geregelt. Ein Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizKV dürfte für den Nutzer nicht bestehen, wenn auf der Grundlage der erfassten und abgelesenen Verbrauchswerte eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung erstellt wird.
§ 6 Abs. 1 Satz 3 HeizKV sieht eine Ausnahmeregelung vor. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn das Ergebnis der Ablesung gespeichert und vom Nutzer selbst abgerufen werden kann. Das gilt für alle Geräte mit Funkablesung oder anderen Techniken, die es dem Nutzer ermöglichen, die Ablesewerte ohne spezielles technisches Wissen selbst abzufragen. Der Vermieter bzw. der von ihm beauftragte Messdienst sollte den Mieter darauf hinweisen, wie bei elektronischer Speicherung die Stichtagswerte abgerufen werden können.
Informationspflicht
Die Informationspflicht entfällt, wenn die Verbrauchsdaten in den Geräten gespeichert sind, sodass der Mieter die Daten jederzeit selbst nachprüfen kann. Für Gebäude mit moderner Messausstattung bleibt alles unverändert.
Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip
Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip, die einen Vorjahresspeicher besitzen, wird nach der jährlichen Ablesung eine neue Ampulle mit anderer Färbung eingesetzt. Die abgelesene Ampulle wird fest verschlossen und in den Vorjahresspeicher gesteckt. So hat der Mieter/Nutzer die Möglichkeit, noch bis zu einem Jahr (also bis zur nächsten Ablesung) eine Nachkontrolle vorzunehmen. Der Verbrauch von der Heizkostenabrechnung kann also direkt mit dem Wert am Heizkostenverteiler verglichen werden, da die Vorjahresampulle im Gerät vorhanden ist. Es ist aber zu bedenken, dass bei Verdunstungsheizkostenverteilern die angezeigten Striche nicht den Verbrauch wiedergeben, sondern nur einen Verhältniswert, nach dem sich die Kostenverteilung richtet. Ein Rückschluss auf den Verbrauch und der Vergleich mit Vorjahreswerten sind lediglich sehr bedingt möglich.
Elektronische Heizkostenverteiler/Geräte mit Funkablesung
Bei elektronischen Heizkostenverteilern und Geräten mit Funkablesung kann der ...