Zusammenfassung
Als Vorstufe des Verteilens und Abrechnens sind zunächst die Verbräuche zu erfassen. Der anteilige Verbrauch des Nutzers wird grundsätzlich durch das Ablesen der Messgeräte am Ende eines Abrechnungszeitraums ermittelt.
1 Ablesung
Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip
Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip wird in Augenhöhe abgelesen. Maßgeblich ist die Unterkante des Flüssigkeitsspiegels der Ampulle. Anhand einer Skala kann abgelesen werden, wie viel Flüssigkeit verdunstet ist. Bei der jährlichen Ablesung muss eine neue Ampulle eingesetzt werden. Zwecks Kontrolle wird jedes Mal eine Flüssigkeit mit anderer Färbung verwendet. Es gibt inzwischen Heizkostenverteiler, die einen Vorjahresspeicher haben. Nach erfolgter Ablesung wird die abgelesene Ampulle in den Speicher gesteckt, sodass eine Nachkontrolle bis zu einem Jahr möglich ist. Bei der nächsten Ablesung wird die aufbewahrte Ampulle wiederum durch die abgelesene ersetzt.
Elektronische Heizkostenverteiler
Elektronische Heizkostenverteiler lassen sich leicht ablesen. Der Verbrauchswert wird digital als eine für jedermann ablesbare Zahl angezeigt. Daher ermöglichen diese Geräte auch eine stichtaggenaue Ablesung. Ist das Gerät auf eine Ablesung zum 31.12. eines Jahres programmiert, wird der aktuelle Verbrauchswert am Stichtag gespeichert und die Zählung beginnt für das neue Abrechnungsjahr wieder bei null. Bei Funkablesungen werden der Stichtag und der Verbrauchswert an die Heizungsabrechnungsfirma übertragen, ohne dass ein Ableser die Wohnung betreten muss.
Wärmezähler messen die tatsächlich verbrauchte Menge in kWh, bei größeren Heizungsanlagen in MWh (1 MWh entspricht 1.000 kWh). Am Tag der Ablesung werden der aktuelle Zählerstand und der Stichtagswert festgehalten.
Warmwasserzähler besitzen ein einfach ablesbares Rollenzählwerk. Am Tag der Ablesung wird der Zählerstand notiert.
2 Ablesetermin
Der Mieter muss gegen Ende des Abrechnungszeitraums nicht jederzeit damit rechnen, dass bei ihm abgelesen wird und sich deshalb nicht ständig hierzu bereithalten. Der Gebäudeeigentümer oder das von ihm beauftragte Abrechnungsunternehmen muss dem Nutzer den Ablesetermin rechtzeitig schriftlich mitteilen. Nach den von der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung entwickelten Richtlinien (Fassung Dezember 2002) soll der Ablesetermin den Nutzern mindestens 10 Tage im Voraus angekündigt werden. Sie sollen entweder einzeln oder durch Aushang an gut sichtbarer Stelle darüber informiert werden.
In der Ankündigung muss der Vermieter den Ablesetag mit Zeitraumangabe, den Hinweis auf die Kontrollmöglichkeiten der Ableseergebnisse sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ablesefirma bekannt geben. Sind Nutzeinheiten beim ersten Ablesetermin nicht zugänglich und wurde kein individueller Termin vereinbart, wird im Abstand von mindestens 10 Tagen der Termin für eine Zweitablesung bestimmt, der auch den Zeitraum nach 17:00 Uhr berücksichtigt. Außerdem muss der Nutzer den Hinweis erhalten, dass – falls erneut keine Ablesung stattfindet – sein Verbrauch geschätzt wird. Die Schätzung hat gemäß § 9a Abs. 1 HeizKV zu erfolgen. Die Besichtigung muss den Mietern rechtzeitig angekündigt werden. Dafür sind alle Kommunikationswege möglich, also ein Telefonat, eine E-Mail, ein Brief oder für den Ablesetermin auch ein Hausaushang an der Hauseingangstür, im Hausaushangkasten oder am Aufzug. Es muss aber darauf geachtet werden, dass der Aushang so platziert wird, dass alle Hausbewohner von ihm Kenntnis nehmen können.
So hat das LG Freiburg entschieden, dass für einen im Vorderhaus wohnenden Mieter eine an der Zwischentür zum Hinterhof angebrachte Ankündigung nicht ausreicht, da keine Verpflichtung besteht, in Erwartung einer jährlich anstehenden Ablesung auch diesen nicht zu ihrer Wohnung führenden Bereich regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob dort ein Termin angekündigt ist. Dies gelte auch dann, wenn dort der Zugang zum Keller ist, da dieser, anders als der Zugang zur Wohnung oder zum Briefkasten, nicht regelmäßig genutzt werde. Insbesondere begründe das Unterlassen einer solchen Überprüfung keine eine Kündigung rechtfertigende Zugangsvereitelung. Ebenfalls genügt es nach diesem Beschluss nicht, wenn der Vermieter oder das beauftragte Unternehmen dem Mieter eine Nachricht mit der Bitte um einen Anruf zur Vereinbarung eines Termins hinterlässt. Denn es bestehe keine mietvertragliche Verpflichtung, eigeninitiativ einen Termin mit einem von der Klägerin beauftragten Unternehmen zu vereinbaren.
Der Nutzer ist gemäß § 4 Abs. 2 HeizKV verpflichtet, das Ablesen der Messgeräte durch die Ablesefirma zu dulden. Der Mieter verletzt seine Duldungspflicht erst dann, wenn er rechtzeitig ...