Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV müssen die Heizkosten für öl- oder gasversorgte Gebäude, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 nicht erfüllen und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Grundkosten auf die Nutzer verteilt werden. Bei Gebäuden, auf die bislang ein anderer Verteilerschlüssel angewendet wurde, muss für Abrechnungszeiträume seit dem 1.1.2009 diese Änderung berücksichtigt werden. Der neue Umlageschlüssel ist zwingend anzuwenden.

Hier bedurfte es keiner gesonderten und vorangegangenen Mitteilung an die Mieter nach § 6 Abs. 4 HeizKV, sondern die Mitteilung erfolgt durch die Heizkostenabrechnung.[1]

[1] LG Berlin, Urteil v. 20.4.2011, 65 S 60/11; Langenberg/Zehelein, K 158.

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