Neben der Miete werden für alle anfallenden und umlagefähigen Betriebskosten i. S. d. § 2 BetrKV Pauschalen oder Vorauszahlungen erhoben.
Nettokaltmiete
Miete | 500,00 EUR | ||
Vorauszahlung für Heizung/Warmwasser | 50,00 EUR | ||
Vorauszahlung oder Pauschale für übrige Betriebskosten | 50,00 EUR | ||
oder | |||
Miete | 500,00 EUR | ||
Vorauszahlung für sämtliche Betriebskosten | 100,00 EUR |
Ausschluss der Kostenverteilung widerspricht HeizKV
Welche Mietstruktur auch vereinbart wird: Sofern durch sie eine Verteilung und Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser ausgeschlossen wird, widerspricht sie den Bestimmungen der HeizKV.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen