Die Verarbeitung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur erfolgen, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist, nämlich zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 HeizKV und zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a HeizKV Außerdem dürfen der Abruf und die Verarbeitung von Daten nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten (Ablesedienstleister) erfolgen. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die vorgenannten Zwecke nicht mehr zwingend benötigt werden. Ob der Ablauf der zwölfmonatigen Einwendungsfrist des Mieters nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB der maßgebliche Zeitpunkt für die erforderliche Löschung ist, ist wohl zu kurz gegriffen, denn die Daten werden möglicherweise für einen Rückzahlungsanspruch des Mieters auf Vorauszahlungen oder Rückerstattung der Kaution benötigt.[1] Im Übrigen werden durch diese Sonderreglungen bei Vorhandensein fernablesbarer Geräte die allgemeinen Datenschutzregeln nicht verdrängt. Diese gelten weiter, soweit die Sonderreglung nicht eingreift. Der allgemeine Datenschutz gilt daher auch für Abrechnungen, die auf nicht fernablesbaren Geräten oder auf verbrauchsunabhängigen Verteilerschlüsseln beruhen. Das Einsichtsrecht der anderen Nutzer eines Gebäudes wird durch die datenbasierte Abrechnung sämtlicher Nutzer des eigenen Gebäudes nicht eingeschränkt.[2] Die Auskunftsrechte gelten weiterhin.

[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 6b HeizKV, Rn. 4.
[2] AG Wiesbaden, Urteil v. 26.4.2021, 93 2338/20, GE 2021, 886.

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