(1) 1Heizkessel für Zentralheizungen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die Nennleistung nicht größer ist als der nach den anerkannten Regeln der Technik für die Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäude zu ermittelnde Wärmebedarf, einschließlich angemessener Zuschläge für raumlufttechnische Anlagen sowie sonstiger Zuschläge. 2Zuschläge für Warmwasserbereitung sind nur zulässig für Heizkessel in Zentralheizungen, die auch der Warmwasserbereitung dienen, wenn deren höchste nutzbare Leistung 20 kW nicht überschreitet. 3Satz 1 gilt nicht für NT-Kessel, Brennwertkessel und Anlagen mit mehreren Heizkesseln. 4Abweichend von Satz 2 ist eine höchste nutzbare Leistung des Heizkessels von 25 kW zulässig, wenn der Wasserinhalt im Kessel 0,13 l je kW Nennleistung nicht überschreitet. 5Abweichend von Satz 1 darf der Wärmebedarf auch nach den in den Vorschriften der Länder bestimmten Berechnungsverfahren ermittelt werden.
(2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des Wärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn Heizkessel von Zentralheizungen ersetzt werden und ihre Nennleistung 0,07 kW je Quadratmeter Gebäudenutzfläche nicht überschreitet; für freistehende Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt der Wert 0,10 kW je Quadratmeter.
(3) 6Zentralheizungen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind mit Einrichtungen für eine mehrstufige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Heizkesseln auszustatten. 7Satz 1 gilt nicht für Brennwertkessel sowie für Heizkessel, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.
(4) 1Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 sind bei Zentralheizungen mit einer Nennleistung
1. |
von mehr als 70 kW bis zu 400 kW, die
a) |
vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 1994, |
b) |
in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. September 1978 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 1996; |
|
2. |
von mehr als 400 kW, die
a) |
vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 1995, |
b) |
in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 30. September 1978 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 1997 |
nachträglich zu erfüllen. 2Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 bei Zentralheizungen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW bis zu 400 kW die Inbetriebnahme neuer Heizkessel erforderlich machen, gilt § 3 Abs. 1 schon vor dem 1. Januar 1998. 3Satz 1 gilt nicht für Zentralheizungen in Wohngebäuden, deren Nennleistung die in Absatz 2 genannten Werte nicht überschreitet. |