Leitsatz
Der Beklagte war gegenüber zwei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig. Erstinstanzlich war er zur Zahlung von jeweils 288,00 EUR monatlich für September bis Dezember 2008 an beide Kinder und von jeweils 295,00 EUR monatlich ab Januar 2009 verurteilt worden. Das hiergegen von ihm eingelegte Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Zwei minderjährige Kinder nahmen ihren Vater auf Zahlung von Barunterhalt in Anspruch. Beide Kinder befanden sich noch in der Schulausbildung. Erstinstanzlich war der Beklagte zur Zahlung von Unterhalt an beide Kinder von jeweils 288,00 EUR monatlich für September bis Dezember 2008 und von 295,00 EUR monatlich jeweils ab Januar 2009 verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil wandte er sich mit der Berufung, die ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Das OLG ging bei der Unterhaltsberechnung bis Juni 2009 von einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen des Beklagten von 1.268,00 EUR und von Juli bis September 2009 von 1.462,67 EUR aus.
Hiervon seien berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe der bei zumutbarer Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln anfallende Kosten von allenfalls rund 137,00 EUR monatlich absetzbar. Es verbleibe mithin ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.131,00 EUR bis Juni 2009 und von 1.326,00 EUR für Juli bis Dezember 2009.
Seit Januar 2010 erzielt der Beklagte unter Zugrundelegung der von ihm vorgelegten Unterlagen ein Nettoerwerbseinkommen von rund 1.297,00 EUR monatlich.
Der notwendige Selbstbehalt des Beklagten sei wegen des Zusammenlebens mit seiner neuen Ehefrau um 150,00 EUR zu vermindern. Der Beklagte sei seit August 2008 erneut verheiratet. Aufgrund der mit dem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften verbundenen Ersparnisse könne der notwendige Selbstbehalt von 900,00 EUR herabgesetzt werden, ggf. bis zum sozialhilferechtlichen Mindestbedarf (BGH FamRZ 2008, 968, 973).
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei hier eine Herabsetzung auf 750,00 EUR angemessen.
Eventuelle Fehlbeträge könne und müsse der Beklagte durch die Verwertung seiner Immobilie aufbringen. Der Verkauf der Immobilie sei rechtlich und tatsächlich möglich.
Bei Belastungen von insgesamt allenfalls 17.500,00 EUR errechne sich ein realisierbarer Grundstückswert von mindestens 7.500,00 EUR, der dem Beklagten jedenfalls zur Hälfte zustehe. Es könne dahinstehen, ob dem Beklagten eventuell sogar noch ein höherer Anteil zustehe, da bereits ein Betrag von 3.750,00 EUR ausreichend sei, um sein Erwerbseinkommen so aufzustocken, dass der vom AG titulierte Kindesunterhalt jedenfalls noch bis einschließlich April 2011 gezahlt werden könne.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2010, 10 UF 50/09