Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsablauf. Arbeitsleistung. Arbeitsplatzgestaltung. Diensttelefon. Freischaltung

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall, in dem die Freischaltung des Diensttelefons eines in einem Altenheim tätigen Sozialarbeiters weder eine „Gestaltung der Arbeitsplätze” noch eine „Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung” oder „zur Erleichterung des Arbeitsablaufs” darstellt.

 

Normenkette

HPVG § 74 Abs. 1 Nrn. 16, 2

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller will im Wege des Initiativrechts erreichen, daß das Büro der sozialpädagogischen Mitarbeiter im Altenheim E., Darmstadt, mit einem freigeschalteten Telefon ausgestattet wird.

Den dahingehenden Antrag lehnte der Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt mit Schreiben vom 2. Juli 1986 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Veränderung des hausinternen Telefonanschlusses sei aufgrund des Dienstbetriebes und wegen der weiteren bestehenden Telefonanschlüsse im Hause nicht erforderlich. Eine Vermittlung sei möglich. Andere Gespräche außerhalb der Einrichtung könnten von der Pflegestation aus geführt werden. Aus dienstlichen Gründen werde es nicht für erforderlich gehalten, ein anderes Telefon zur Verfügung zu stellen. Im übrigen werde ein Mitbestimmungsrecht bzw. ein Initiativrecht des Antragstellers bestritten. Die Angelegenheit sei gemäß § 57 Abs. 1 HPVG (alter Fassung) zu behandeln. Daraufhin trug der Antragsteller die Angelegenheit mit Schreiben vom 16. Juli 1986 bei dem Magistrat der Stadt Darmstadt als oberster Dienstbehörde entsprechend § 60 a Abs. 5 HPVG (alter Fassung) vor. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG diene die Einrichtung eines vernünftigen Telefons sowohl zur Hebung der Arbeitsleistung als auch zur Erleichterung des Arbeitsablaufs und sei daher mitbestimmungspflichtig. Daraus ergebe sich auch das Initiativrecht des Personalrats. Mit Beschluß vom 30. Juli 1986 erklärte der Magistrat den Antrag für unzulässig, da dem Personalrat kein Initiativrecht zustehe. Er habe vielmehr ein Antragsrecht gemäß § 57 Abs. 1 HPVG. Dieser Antrag sei ordnungsgemäß mit dem Oberbürgermeister erörtert und von diesem beantwortet worden.

Am 29. August 1986 hat der Antragsteller den vorliegenden Feststellungsantrag gestellt und vorgetragen, ein „amtsberechtigtes” Telefon sei für die sozialpädagogischen Mitarbeiter im Altenheim ein Arbeitsmittel, das den Arbeitsablauf erleichtere und zur Hebung der Arbeitsleistung beitrage. Der Sozialarbeiter erfülle seine Aufgaben nicht überwiegend auf der Pflegestation, auf der sich das Pflegepersonal aufhalte, sondern wegen der anderen Art der Aufgabenstellung im eigenen Dienstzimmer. Von dort aus müsse er Ferngespräche auch außer Hauses führen können, z.B. in Versicherungsangelegenheiten.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. festzustellen, daß er bezüglich der Einrichtung eines amtsberechtigten Telefons in der Altenheim-Anlage E. im Büro des sozialpädagogischen Mitarbeiters ein Initiativrecht hat,
  2. festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die Angelegenheit zu 1. im Stufenverfahren zu behandeln.

Der Beteiligte hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, dem Antragsteller stehe das Initiativrecht nicht zu. Es sei Sache der Dienststelle zu entscheiden, welche Arbeitsmittel sie den Beschäftigten zur Verfügung stelle. Der Antragsteller könne hierzu im Rahmen seines Antragsrechts Vorschläge machen. Er habe aber nicht die Möglichkeit, die Dienststelle gegen deren Willen zu veranlassen, den Arbeitsplatz eines bestimmten Mitarbeiters mit einem „amtsberechtigten” Telefonanschluß auszustatten. Der Personalrat könne die Dienststelle nicht zum Einsatz von Haushaltsmitteln veranlassen, die haushaltsmäßig nicht vorgesehen seien.

Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag mit Beschluß vom 15. Januar 1987 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Telefonanschluß an sich sei nicht mehr streitig. Zu entscheiden sei nur noch über die Frage der „Amtsberechtigung”. Ob die Einrichtung eines „amtsberechtigten” Anschlusses eine „Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs” sei, könne nur unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung beantwortet werden. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Beschäftigten gegen Überforderung zu schützen. Ein Anschluß ohne „Amtsberechtigung” stelle für einen Sozialarbeiter jedoch keine unzumutbare Überforderung dar.

Gegen den am 29. Januar 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 2. März 1987 – der Februar 1987 hatte 28 Tage, der 1. März 1987 war ein Sonntag – Beschwerde eingelegt, die er nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um zwei Monate – am 25. Mai 1987 begründet hat.

Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe richtig festgestellt, daß eine „Amtsberechtigung” sich auch auf eine Hebung der Arbeitsleistung beziehen könne. Hieraus folge, daß der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht habe, das initiativrechtsfähig sei. Dann sei die Angelegenheit gegebenenfalls im Stufenverfahren zu ...

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