Entscheidungsstichwort (Thema)
außergerichtlich. Kosten. Personalrat. Wahl. Wahlanfechtung
Leitsatz (amtlich)
Auch in erfolgreichen personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungsverfahren erfolgt keine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Einzelfall einer erfolgreichen Wahlanfechtung.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 5, § 2a Abs. 1; HPVG § 111 Abs. 3
Verfahrensgang
VG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 25.11.1996; Aktenzeichen 23 L 4/96) |
Tatbestand
Die Antragsteller, die alle im Bereich Wissenschaft und Kunst bei der Stadt Frankfurt am Main beschäftigt sind, haben am 20. Mai 1996 bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag eingereicht, der die Unwirksamerklärung der vom 2. bis 7. Mai 1996 im Bereich Wissenschaft und Kunst/Stadt- und Universitätsbibliothek durchgeführten Personalratswahl herbeiführen soll.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 25. November 1996 stattgegeben und die vom 2. bis 7. Mai 1996 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1. für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, nicht zu beanstanden sei, daß für die Stadt- und Universitätsbibliothek kein gesonderter Personalrat gewählt worden sei, denn diese Einrichtung bilde keine eigene personalvertretungsrechtliche Dienststelle. Ohne Bedeutung seien auch die Rügen der Antragsteller in bezug auf Geschehnisse bei der Aufstellung der ÖTV-Liste. Hier handele es sich um interne Vorgänge einer Gewerkschaft, die grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Durchführung einer Wahl hätten.
Jedoch dürfe nach § 2 Abs. 4 Satz 3 der Wahlordnung zum HPVG – WO-HPVG – die Wahl nicht länger als zwei Tage dauern. Hier habe der Wahlzeitraum sich über sieben Tage, unterbrochen durch zwei Tage am Wochenende, erstreckt. Je länger eine Wahl dauere, desto höher sei das Risiko, daß zusätzliche Stimmzettel eingeworfen, Stimmzettel ausgetauscht würden oder ähnliche Unregelmäßigkeiten stattfänden. Hier wäre vielleicht eine Überschreitung um einen weiteren Tag in Betracht gekommen. Die Ausdehnung der Wahl auf insgesamt fünf Arbeitstage, zudem unterbrochen durch ein Wochenende, entferne sich jedoch so weitgehend vom gesetzlichen Regelfall, daß von einer ausreichenden Beachtung der gesetzlichen Sollvorschrift nicht mehr die Rede sein könne. Im Übrigen seien die Wahlzeiten im Institut für Stadtgeschichte, dem Museum für Moderne Kunst, dem Amt für Wissenschaft und Kunst, dem Deutschen Architekturmuseum – Verwaltung –, dem Deutschen Filmmuseum und im Liebighaus unterschiedlich lang gewesen. Dort habe jeweils an einem Tag gewählt werden können. Überwiegend hätten die Wahlzeiten zwei Stunden, teilweise eineinhalb Stunden und teilweise nur eine Stunde betragen. Dagegen habe in der Stadt- und Universitätsbibliothek an zwei Tagen für sechs bzw. fünf Stunden gewählt werden können. Mit einer einheitlichen Wahl und Chancengleichheit für alle Beschäftigten habe eine derartige Festsetzung der Wahlmöglichkeiten wenig zu tun.
Die Wahl leide ferner in allen drei Personengruppen unter Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung. Bei den Beamten gebe das Wahlausschreiben an, 92 Stimmen seien abgegeben worden, obwohl laut Wählerliste 94 Stimmen abgegeben worden sein sollten. Vermerkt sei in der Wahlniederschrift weiter, die tatsächlich vorhandene Zahl von Stimmzetteln sei auf 92 festgestellt worden. Gründe dafür, warum zwei Stimmzettel fehlten oder zwei Stimmabgaben zu Unrecht vermerkt worden seien und um welche Stimmen es sich dabei gehandelt haben könne, nenne die Wahlniederschrift nicht. Bei den Angestellten seien 155 Stimmzettel gezählt worden, obwohl laut Wählerliste nur 153 Stimmen abgegeben worden seien. Dagegen habe die Stimmenauszählung 155 abgegebene Stimmen ergeben. Laut Wählerliste seien nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1. sogar 156 Stimmen als abgegeben in der Wählerliste vermerkt worden. Im Bereich der Arbeiter seien laut Wahlniederschrift 48 Stimmzettel festgestellt worden. Weiter heiße es, ein Umschlag habe keinen Stimmzettel enthalten. Später sei offenbar in den dem Gericht vom Beteiligten zu 1. überreichten Wahlunterlagen die Zahl 48 auf 47 geändert worden. Die Wahlniederschrift enthalte entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 WO-HPVG die diesbezüglichen Beschlüsse des Wahlvorstandes nicht.
Auch die Geheimhaltung der Wahl (§ 16 Abs. 5 WO-HPVG) sei nicht ausreichend gesichert gewesen. Für den Bereich der Stadt- und Universitätsbibliothek seien andere Urnen verwendet worden als im übrigen Bereich des Amtes für Wissenschaft und Kunst. Dies habe eine gesonderte Auszählung im Bereich der Stadt- und Universitätsbibliothek ermöglicht, was einzelne Beschäftigte von der Teilnahme an der Wahl abgehalten haben könne. ob die Stimmen tatsächlich zusammen ausgezählt worden seien oder aber doch in gewissem Umfang eine getrennte Auszählung stattgefunden habe, sei unerheblich, da allein der falsche Schein und die mögliche Beeinträchtigung der geheimen Wahl für den gesamten Bereich der Dienststelle erheblich sei.
Für die Personengruppen der Angestellten und Arbeiter sei zudem gegen ...