Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausländerrecht
Verfahrensgang
Tenor
Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2004 – 1 E 758/04(3) – zugelassen.
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen
fortgeführt.
Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung über die Hauptsache.
Gründe
Richtiger Beklagter und Zulassungsantragsgegner ist nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229) am 1. April 2005 nicht mehr das Land Hessen, sondern der Hochtaunuskreis, vertreten durch den Landrat. Infolge dieses gesetzlichen Parteiwechsels war das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl. zu den Einzelheiten: Senatsbeschluss vom 11. April 2005 – 9 TG 873/05 –).
Der nach § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist begründet, da der Senat die von der Klägerin im Zulassungsantrag vom 20. Januar 2005 dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils – Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – teilt.
Das Verwaltungsgericht hat die Untätigkeitsklage der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen, weil u. a. ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht gegeben sei. Die vorgenannte Bestimmung regele den Zuzug eines ausländischen Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge. Zwar habe der deutsche Staatsangehörige B. die Vaterschaft des am 18. Mai 2003 geborenen Kindes der Klägerin anerkannt. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten habe der Beklagte jedoch begründeten Anlass zu Zweifeln gehabt, ob die Anerkennung der Vaterschaft ihrer rechtlichen Bestimmung entsprechend oder möglicherweise in rechtsmissbräuchlicher Weise abgegeben worden sei. Solange die Gefahr eines ernsthaften Rechtsmissbrauchs im Raume stehe, könne die Klägerin auf die Vaterschaftsanerkennung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nicht stützen.
Die Klägerin hat zu Recht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorgenannten Rechtsauffassung geäußert. Diese Zweifel stützen sich darauf, dass die Anerkennung der Vaterschaft zivilrechtlich nach § 1598 Abs. 1 BGB nur dann unwirksam ist, wenn sie den Erfordernissen der Vorschriften der §§ 1594 ff. BGB nicht genügt. Andere Gründe für die anfängliche Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung kommen nicht in Betracht. Da die Anerkennung die Vaterschaft mit bindender Wirkung für und gegen alle klären soll, erachtet es das Gesetz für geboten, die Fälle, in denen die Anerkennung unwirksam ist, möglichst einzuschränken. Diese Einschränkung nimmt das Gesetz in zweifacher Hinsicht vor. Zum einen enthält der § 1598 Abs. 1 BGB eine besondere und abschließende Aufzählung der Gründe ursprünglicher Unwirksamkeit der Anerkennung; die im allgemeinen Teil des bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Gründe für die Unwirksamkeit einer Willenserklärung oder eines Rechtsgeschäfts gelten dagegen nicht. Darüber hinaus kann die Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach Ablauf der in § 1598 Abs. 2 BGB vorgesehenen Fünfjahresfrist nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 – IV B ZR 86/82 – FamRZ 1985, 271). Daraus folgt zivilrechtlich insbesondere auch, dass die inhaltlich unrichtige oder wider besseres Wissen erklärte Anerkennung der Vaterschaft wirksam ist, bis sie erfolgreich durch Klage nach §§ 1599 ff. BGB angefochten wird. (vgl. auch Wellenhofer-Klein in: Münchener Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl. 2002, § 1598 Rdnr. 26; Palandt, Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 1598 Rdnr. 2; KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2001 – 1 W 193/01 –, FamRZ 2002, 1725). Familierechtlich hat damit der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass ein Mann die Vaterschaft wissentlich zu Unrecht anerkennt (vgl. dazu DIJuF-Rechtsgutachten vom 26. April 2000, DAVorm 2000, 467).
Die damit verbundenen Missbrauchsmöglichkeiten, die darin bestehen, dass ein Deutscher eine Vaterschaft anerkennt, um einer ausländischen Frau und deren Kind ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu eröffnen (vgl. Renner, ZAR 1993, 118 [127]), hat der Gesetzgeber bei der durch Gesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I, S. 1062) erfolgten Einbeziehung nichtehelicher Kinder deutscher Väter in die Regelung des § 4 Abs. 1 RuStAG erkannt, ohne dem durch gesetzgeberische Maßnahmen – mit Ausnahme der Beschränkung, dass die Anerkennungserklärung abgegeben sein muss, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat – entgegenzuwirken. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4450, S. 36):
„Es ist offensichtlich, dass das von keinerlei biologischem Nachweis abhängige Anerkenntnis der Vaterschaft die Möglichkeit eines Missbrauchs dieser Vorschrift im Sinne d...