Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausländerrecht
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Nach ihren eigenen Angaben habe sie am 1.7.2002 Vietnam verlassen, sei nach Russland geflogen und von dort über eine unbekannte Reiseroute auf dem Landweg am 1.8.2002 nach Deutschland gekommen. Im März 2003 stellte sie einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2.4.2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Klägerin wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung wurde angedroht.
Am 18.5.2003 wurde das Kind der Klägerin, XY, geboren. Bereits am 10.4.2003 hatte der deutsche Staatsangehörige XY die Vaterschaft für das Kind anerkannt. Die Klägerin hatte dieser Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.
Im Juli 2003 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil ihr Kind aufgrund der Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und vor diesem Hintergrund auch sie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland habe.
Im Oktober 2003 wiederholte die Klägerin ihren Antrag gegenüber der nun zuständigen Ausländerbehörde des Hochtaunuskreises. Mit Schreiben vom 16.10.2003 und vom 15.1.2004 forderte die Ausländerbehörde die Klägerin auf, unter anderem einen DNA-Beleg über die Vaterschaft des Kindsvaters vorzulegen.
Die Klägerin ließ daraufhin durch ihre Bevollmächtigte deutlich werden, dass sie diese Forderung nicht erfüllen werde. Die Vaterschaftsanerkennung sei für alle Beteiligten verbindlich und die Klägerin habe „ohne wenn und aber” einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt als Mutter eines deutschen Kindes.
Eine Behördenentscheidung ist seither nicht ergangen.
Am 18.2.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält die Klage als Untätigkeitsklage für zulässig, weil die Ausländerbehörde deutlich gemacht habe, dass sie ohne Vorlage einer DNA-Analyse über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nicht entscheiden werde.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten im Wege der Untätigkeitsklage zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Vorlage eines DNA-Gutachtens für erforderlich, weil hinsichtlich der Vaterschaft des deutschen Vaters Zweifel bestünden. Die Geburt des Kindes sei im Mai 2003 erfolgt, die Klägerin habe jedoch erst im März 2003 einen Asylantrag gestellt und sei nach eigenen Angaben erst im August 2002 nach Deutschland gekommen. Im übrigen bestehe nach den vorliegenden Erkenntnissen keinerlei Kontakt zwischen dem vermeintlichen Vater und dem Kind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Die Klägerin hat im Juli 2003 und gegenüber dem Beklagten im Oktober 2003 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Nach der Aufforderung, u.a. einen DNA-Beleg über die biologische Vaterschaft des Kindsvaters vorzulegen, hat die Klägerin wiederholt deutlich werden lassen, dass sie dieser Anforderung nicht nachkommen werde. Gleichwohl hat der Beklagte eine – gegebenenfalls ablehnende – Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nicht getroffen. Ein hinreichender Grund, über den Antrag (noch) nicht zu entscheiden, liegt jedenfalls nach den insoweit eindeutigen Erklärungen der Klägerin nicht mehr vor.
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge weder nach § 23 Abs. 1 Nr 3 AuslG noch nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG).
§ 23 AuslG regelt den Zuzug ausländischer Familienangehöriger zu deutschen Staatsangehörigen. Aufgrund der Bezugnahme des § 23 Abs 1 auf § 17 Abs 1 AuslG wäre eine Aufenthaltserlaubnis allein für die Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland zu erteilen und das minderjährige deutsche Kind müßte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Hinsichtlich der Voraussetzung, dass es sich um ein „deutsches” Kind handelt, beruft sich die Klägerin auf die Anerkennung der Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen XY. Mit dieser Erklärung wurde am 10.4.2003 – also bereits vor der Geburt – durch Herrn XY anerkannt, der Vater des von der Klägerin erwarteten Kindes zu sein. Die Klägerin hat dieser Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.
Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten hat der Beklagte jedoch begründeten Anlaß für Zweifel, ob ...