Entscheidungsstichwort (Thema)
Initiativrecht auf Einführung eines automatischen Zeiterfassungssystems. Abwehrrecht. Einführung. Initiativantrag. Initiativrecht. Zeiterfassungssystem. Personalvertretungsrechts. Initiativantrags gerichtet auf die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung
Leitsatz (amtlich)
Ein auf die Einführung eines automatischen Zeiterfassungssystems gerichteter und auf § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG gestützter Initiativantrag ist nicht zulässig, weil es sich bei dem in § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG geregelten Mitbestimmungsrecht um ein Abwehrrecht handelt.
Normenkette
HPVG § 61 Abs. 1, § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 1 Nr. 17
Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.06.2003; Aktenzeichen 23 L 621/03 (V)) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes – vom 16. Juni 2003 abgeändert und der Antrag des Antragstellers abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Initiativantrags, der auf die stiftungsweite Einführung einer elektronischen Zeiterfassung gerichtet ist.
Unter dem 2. September 2002 stellte der Antragsteller bei dem Beteiligten den genannten Initiativantrag und führte zur Begründung aus, in Anbetracht der aktuellen arbeitspolitischen Lage sei zur Vorbereitung einer erfolgreichen Umstrukturierung innerhalb der gesamten Krankenhaus-Landschaft eine systematische quantitative Zeiterfassung zwingend. Stichworte wie „Fehlzeitenmanagement”, „flexible Arbeitszeitmodelle”, „Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes” hätten auch in den Häusern der Stiftung Relevanz. In naher Zukunft bestehe wegen veränderter Arbeitszeiten eine erhöhte Notwendigkeit überprüfbarer Nachweise.
Nach Erörterung am 24. Oktober 2002 lehnte der Beteiligte den Initiativantrag mit Schreiben vom 1. November 2002, eingegangen bei dem Antragsteller am 4. November 2002, ab und führte zur Begründung aus, das Mitbestimmungsrecht solle die Beschäftigten vor übermäßiger Kontrolle und Überwachung schützen. Dieser Zweckbestimmung würde ein Initiativrecht auf Einführung technischer Kontrolleinrichtungen widersprechen. Zu Recht werde deswegen diese für das Betriebsverfassungsrecht herrschende Auffassung auf das Hessische Personalvertretungsgesetz übertragen.
Am 14. Januar 2003 beschloss der Antragsteller die Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens.
Am 10. Februar 2003 ist der Antrag bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, die Einführung eines Zeiterfassungssystems unterliege seiner Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG. Da es sich um eine Anwesenheitskontrolle handele, bestehe weiterhin ein Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG. Zudem gehe es um die Kontrolle der Einhaltung der im Rahmen des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG zwischen den Beteiligten vereinbarten Arbeitszeiten. Auch sei die Gesamtheit der Beschäftigten durch die Einführung des Zeiterfassungssystems betroffen; mithin lägen die Voraussetzungen des Initiativrechts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 HPVG vor. Ihm, dem Antragsteller, gehe es um die Überwachung der Einhaltung von Arbeitszeiten. Der Initiativantrag richte sich nicht gegen die Beschäftigten, sondern gegen den Beteiligten. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das ein Initiativrecht bei der Einführung von Kontrolleinrichtungen ablehne, sei auf den Geltungsbereich des HPVG nicht übertragbar. Das Initiativrecht in Mitbestimmungsangelegenheiten sei in § 69 Abs. 3 HPVG ausdrücklich genannt und vom Gesetzgeber gewollt.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, dass ihm bei der stiftungsweiten Einführung eines automatischen Zeiterfassungssystems ein Initiativrecht nach § 69 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG zusteht.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hat vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Personalratsinitiative, die gerade das Gegenteil des bezweckten Schutzes beabsichtige, vom Gesetz nicht gedeckt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei Schutzzweck der Mitbestimmungsnorm die Vermeidung von Kontrollen, nicht deren Einführung. Das werde auch in der Kommentarliteratur für das HPVG so gesehen. § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG sei Spezialnorm gegenüber § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG. Gleiches gelte in Bezug auf § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG, zumal die beantragte Maßnahme weder Beginn noch Ende der täglichen Arbeitszeit noch eine der sonstigen in Nummer 9 genannten Mitbestimmungsbereiche betreffe. § 62 HPVG beinhalte lediglich einen Überwachungsauftrag an den Personalrat; daraus lasse sich ein Mitbestimmungsrecht bei der Organisation der gesetzestreuen Verwaltung nicht herleiten. Die Einführung eines Zeitüberwachungssystems sei keine Frage der Ordnung des Betriebes. Deshalb lasse sich auch aus § ...