Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswahlverfahren. BEWERBUNGSGESPRÄCH. Personalrat
Leitsatz (amtlich)
Der Dienststellenleiter ist nach § 62 Abs. 3 Satz 2 HPVG Fassung 1992 nicht verpflichtet, einem Vertreter des Personalrats zu gestatten, an Bewerbungsgesprächen teilzunehmen, die unter vier Augen mit dem jeweiligen Bewerber geführt werden.
Eine Verpflichtung, Bewerbungsgespräche in einem Gremium durchzuführen, ergibt sich aus dem Hessischen Personalvertretungsgesetz in der Fassung des Jahres 1992 nicht.
Normenkette
HPVG § 62 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, einen Vertreter zur Teilnahme an Vorstellungs- und Einstellungsgesprächen zu entsenden, die der beteiligte Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person bisher allein – d.h. „unter vier Augen” – mit den einzelnen Bewerbern durchführt.
Auswahlgespräche finden bei der Einstellung von Unterrichtskräften für die Krankenpflegeschule zwischen den Bewerbern und dem Schulleiter statt. Vor der Einstellung von ärztlichem Personal werden in der Regel Auswahlgespräche zwischen dem einzelnen Bewerber und dem jeweiligen Leitenden Arzt, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des jeweiligen Oberarztes durchgeführt. Bei der Einstellung von Verwaltungspersonal finden Auswahlgespräche zwischen den Bewerbern und der Fachbereichsleitung, z. B. dem Leiter der Personalabteilung oder dem Leiter der Küche/Leiter der Technik etc. statt. Eingehende Bewerbungen werden zunächst von der Dienststellenleitung den zuständigen Stellen zur Abgabe einer fachlichen Beurteilung der Bewerber zugeleitet. Hierbei wird erwartet, daß die Bewerbungsunterlagen gesichtet und bewertet werden und daß auch eine persönliche Vorstellung mit einem Gespräch stattfindet, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die Bewerber in das jeweils vorhandene Team passen. Auf ein Vorstellungsgespräch kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der betreffende Bewerber bzw. die Bewerberin im Krankenhaus schon bekannt ist, z. B. weil er oder sie zuvor als Arzt/Ärztin im Praktikum im Krankenhaus gearbeitet hat. Die von der jeweils eingeschalteten fachlichen Stelle abzugebende Stellungnahme über die Eignung von Bewerbern, die allerdings nur im Falle des ärztlichen Personals schriftlich abgefaßt wird, wird von der Dienststellenleitung in der Regel befolgt. Nur in Einzelfällen weicht die Dienststellenleitung von einem Besetzungsvorschlag ab.
Auf ein Schreiben des Antragstellers vom 07. Oktober 1991 antwortete der Beteiligte mit Schreiben vom 26. November 1991, nicht bei jedem Vorstellungs- und Einstellungsgespräch stehe dem Antragsteller ein Teilnahmerecht zu. Voraussetzung für das Teilnahmerecht sei, daß das Auswahlverfahren in gewisser Weise formalisiert, d.h. ausdrücklich – etwa durch Richtlinien – geregelt sei oder auf längerer Übung in der Dienststelle beruhe. Die nicht in dieser Weise formalisierten Vorstellungs- und Einstellungsgespräche würden von § 62 Abs. 3 Satz 3 HPVG 1988 nicht erfaßt.
Am 24. Dezember 1991 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, für sein Teilnahmerecht komme es auf ein bestimmtes Verfahren bei der Bewerberauswahl nicht an. Maßgeblich sei nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, daß aufgrund eines Gesprächs eine Auswahlentscheidung beeinflußt und getroffen werde.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller an den Bewerbungsgesprächen zwischen Bewerbern und fachlich zuständigen Stellen im Krankenhaus teilnehmen zu lassen.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist dem Vortrag des Antragstellers entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 10. September 1992 dem Antrag teilweise stattgegeben und festgestellt, daß der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller an Bewerbungsgesprächen teilnehmen zu lassen, die die fachlich zuständige Stelle unter Beteiligung weiterer Personen durchführt. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe in Übereinstimmung mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß zu den Auswahlverfahren auch nicht formalisierte Vorstellungsgespräche gehörten, wenn diese die wesentliche Grundlage für die Bewerberauswahl darstellten. § 62 Abs. 3 Satz 2 HPVG in der 1992 geänderten Fassung gewähre ein Beteiligungsrecht des Personalrats an Vorstellungsgesprächen jedoch nicht, wenn diese Gespräche lediglich unter vier Augen stattfänden. Die Vorschrift gebe dem Personalrat nur das Recht, bei Auswahlverfahren einen Vertreter „in das Gremium” zu entsenden. Es müsse sich also um Vorstellungsgespräche handeln, die ein Bewerber mit einem Team der Dienststelle führe.
Gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags in dem ihm am 28. September 1992 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 13. Oktober 1992 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, n...