rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Einführung einer leistungsstärkeren Datenverarbeitungsanlage (Systemwechsel)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Rechtsschutzinteresse in einem verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren, das den Streit um das Beteiligungsrecht des Personalrats an einer bereits vollzogenen Maßnahme zum Gegenstand hat.

2. Die Änderung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage (Systemwechsel) kann Mitbestimmungsrechte aus §§ 61 Abs. 1 Nr. 2 und 16, 66 Abs. 1 F. 1979 (= §§ 74 Abs. 1 Nr. 2 und 16, 81 Abs. 1 F 1988) auslösen – unter Darlegung der Rechtsentwicklung in Hessen nach dem HPVG F. 1979, 1984, 1988.

 

Normenkette

ArbGG §§ 80, 83a, 90; HPVG § 61 Abs. 1 Nr. 2 F. 1979, Nr. 16 F. 1979, § 66 Abs. 1 F. 1979

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.05.1981; Aktenzeichen I/V - L 1335/81)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 25. Mai 1981 – I/V – L 1335/81 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Entscheidungstenor des angefochtenen Beschlusses wie folgt gefaßt wird:

„Es wird festgestellt, daß die Einführung der Datenverarbeitungsanlage System S. anstelle des Systems I. im Personal- und Organisationsamt der Stadt F. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 66 Abs. 1 HPVG F. 1979 verletzt hat.”

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluß vom 14.7.1980 billigte der Magistrat der Stadt F., daß das derzeit beim Personal- und Organisationsamt installierte Datenverarbeitungssystem I. abgemietet und ein System S. zum monatlichen Mast- und Wartungspreis von 25.786,60 DM einschließlich Mehrwertsteuer angemietet werde. Hierzu heißt es in dem Beschluß (Bl. 6 f d.A.): Auf Grund des Vertrages vom 28.9.1970 über die Zusammenarbeit zwischen der Stadtverwaltung F. und dem Kommunalen Gebietsrechenzentrum F. (KGRZ) sei eine ergänzende Vereinbarung mit dem KGRZ anzustreben, die die kostenlose Inanspruchnahme von Maschinenkapazität des Rechenzentrums für spezifische Anwendungen der Stadtverwaltung zum Gegenstand habe. Die Inanspruchnahme der Maschinenkapazität des KGRZ solle im Wege der externen Dateneingabe und Datenausgabe durch ein beim Personal- und Organisationsamt installiertes mittleres Datenverarbeitungssystem erfolgen. Dieses System solle außerdem in der läge sein, geeignete Arbeiten selbständig betrieblich abzuwickeln. Das System S. sei insbesondere im Hinblick auf die Datenfernverarbeitung und die verteilte Datenverarbeitung am Arbeitsplatz weitaus leistungsfähiger als das zur Zeit beim Personal- und Organisationsamt installierte System I.und eigne sich daher gut für die Bedürfnisse der Stadt F. auf dem Gebiet der Automatisierten Datenverarbeitung (ADV). Außerdem wurden sich am Vergleich zu den Miet- und Wartungskosten des zur Zeit angemieteten Systems I.jährliche Einsparungen von rund 120.000,– DM ergeben.

In demselben Beschluß stimmte der Magistrat der Bereitstellung von zwei Magistratsstellen (BesGr A 13 BBO) und vier Oberinspektorstellen (BesGr. A 10 BBO) – vorbehaltlich des noch durchzuführenden Stellenplanverfahrens – für das Personal- und Organisationsamt (Abteilung Automatisierte Datenverarbeitung und Datenerfassung) zu, womit ermöglicht werden sollte: der verstärkte Einsatz von landeseinheitlichen ADV-Verfahren, die Übernahme bereits entwickelter Programmsysteme von Großstädten in anderen Bundesländern bzw. privaten Unternehmen, die eigenständige Entwicklung sowie Pflege von spezifischen Programmen entsprechend den Anforderungen städtischer Organisationseinheiten.

In den am 30.9.1980 zwischen der Stadt F. und der Firma S. abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag ... (Bl. 8 ff. d.A.) ist festgehalten, daß die Firma S. im Rahmen der Umstellung der auf das bisherige System eingesetzten Programme Fachkräfte im Umfang bis zu 3 „Mannmonaten” zur Verfugung stellt. Außerdem stellt sie wahrend der Phase der Systemeinführung und Übernahme der umgestellten Programme auf das System S. eine qualifizierte Fachkraft zum Einsatz als Projektleiter zur Verfügung. Sie erklärt sich ferner bereit, bei der Stadt F. eine zehntägige unentgeltliche Schulung mit den Themenschwerpunkten BS2000-Anwendung und BS2000-COBOL durchzuführen. Schließlich sichert die Firma S. ihre Mitarbeit für den Fall zu, daß das Rechenzentrum der Stadt F. zu einem Großrechenzentrum erweitert werde.

Der Antragsteller hat am 27.3.1981 bei dem Verwaltungsgericht F. das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen:

Das System S. verfüge über eine andere Programmiersprache als das bisher installierte System I. Da das erstgenannte System mit virtueller Speicherungstechnik ausgestattet sei, konnten im Gegensatz zum System I.auch mehrere Programme parallel „gefahren” werden.

Die Installierung des Systems S. stelle die Einführung einer neuen Arbeitsmethode im Sinne des § 66 Abs. 1 HPVG dar. Die Arbeitsweise der Beschäftigten im Personal- und Organisationsamt, denen ...

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