Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersversorgung. betrieblich. Erstattung. Grundwehrdienst. Pensionskasse. Unterstützungskasse. WEHRDIENST. Weiterentrichtung. Zusatzversicherung. Zuwendung
Leitsatz (amtlich)
1. Für außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigte Arbeitnehmer, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen werden, gelten die Vorschriften des § 14 a Abs 1 und 2 (mit Ausnahme des Satzes 3) Arbeitsplatzschutzgesetz sinngemäß unabhängig davon, ob sie einer Pensionskasse angehören oder zu einer – personenbezogene Zuwendung erhaltenden – Unterstützungskasse i.S.d. § 1 Abs 4 BetrAVG angemeldet sind.
2. § 2 Nr 1 der Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20. Oktober 1980 (BGBl I S 2006) ist, soweit dort die Versicherung in Unterstützungskassen generell als arbeitsplatzschutzrechtlich bedeutungslos angesehen wird, mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar und deshalb rechtsungültig.
3. Nur wenn ein Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§ 14 a Abs 2 Satz 1 Arbeitsplatzschutzgesetz) während des Wehrdienstes die beiträge für eine betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung weiterentrichten muß, kann er nach Ende des Wehrdienstes vom Bund deren Erstattung verlangen (Anschluß an BVerwG Buchholz 448.4 § 5 ArbPlSchG Nr 5).
Normenkette
ArbPlSchG § 14A Abs. 1; ArbPlSchG § 14A Abs. 2; ArbPlSchG § 14A Abs. 3; ArbPlSchG § 14A Abs. 6; BetrAVG § 1 Abs. 4
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Zuwendungen in Höhe von 5.295,82 DM, die sie im Rahmen der zusätzlichen betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für ihren in der Zeit vom 1. April 1982 bis zum 30. Juni 1983 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufenen, seit dem 1. Juni 1979 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer M. (geboren am 16. Juni 1956) an die Unterstützungskasse des DGB e. V. leistete. Nach seiner Satzung ist dieser Verein eine Unterstützungskasse im Sinne des Köperschaftssteuergesetzes, der ausschließlich der Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Unfallunterstützung von Beschäftigten der Vereinsmitglieder – des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der diesen tragenden Gewerkschaften – dient § 9 Abs. 3 der ab dem 1. Januar 1978 gültigen Satzung enthält folgende Regelung:
Diejenigen, welche Leistungen erwarten können, und die Leistungsempfänger (Begünstigte) sowie die Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte und regelmäßige Zahlungen wird kein Rechtsanspruch gegen den Verein oder seine Mitglieder begründet. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig; sie sind jederzeit widerruflich.
Den mit Behördenvordruck erstmals am 3. Oktober 1984 – unter Bezugnahme u. a. auf § 14 a Abs. 1 bis 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes – gestellten Erstattungsantrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung IV in Wiesbaden durch Bescheid vom 10. Oktober 1984 wegen Versäumung der Antragsfrist ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Oktober 1984 unter Hinweis auf einen bereits am 13. März 1984 bei dem Kreiswehrersatzamt Eschborn – formlos – gestellten Antrag Widerspruch, den die Wehrbereichsverwaltung IV durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 1984 aufgrund der Erwägung als unbegründet zurückwies, bei der Unterstützungskasse des DGB handele es sich nicht um eine Versorgungseinrichtung im Sinne des § 14 a Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes. Als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne dieser Vorschrift sei nämlich gemäß § 1 Nr. 1 der Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2006) nur eine Versicherung in Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) anzusehen, soweit sie auf den Arbeitnehmer bezogene Beiträge erhebe und diesem einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähre. Die Satzung der Unterstützungskasse des DGB schließe einen derartigen Rechtsanspruch jedoch ausdrücklich aus.
Gegen diesen ihr am 27. November 1984 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 19. Dezember 1984 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat:
Um auch während der Dauer des Grundwehrdienstes die Anwartschaft des Arbeitnehmers M. auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erhalten, habe sie in der Zeit vom 1. April 1982 bis zum 30. Juni 1983 für ihn Zuwendungen an die Unterstützungskasse in der üblichen Höhe von 9,8 $ des jeweiligen Bruttoarbeitsentgelts erbracht, die ihr nunmehr von der Beklagten erstattet werden müßten. Entgegen deren Auffassung verfügten nämlich auch die von Unterstützungskassen Begünstigten über einen Rechtsanspruch auf die arbeitsvertraglich zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Zwar dürften Unterstützungskassen, wenn sie die Freistellung von der Körperschaftssteuer und der Versicherungsaufsicht erreichen wollten, keine Rechtsansprüche auf ihre Lei...