Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraumrecht (Zweckentfremdung von Wohnraum)
Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.10.1998; Aktenzeichen 4 E 2245/96) |
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Verfügung der Beklagten vom 29. Juni 1993 angefochten hat. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 1998 – 4 E 2245/96 – für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 1998 – 4 E 2245/96 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wandte sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihr aufgegeben wurde, leerstehende Wohneinheiten einer ihr gehörenden Liegenschaft wohnlich zu nutzen oder zur wohnlichen Nutzung zu ortsüblichen Bedingungen zu überlassen. Sie begehrt jetzt nur noch die Feststellung, dass diese Räumlichkeiten nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegen.
Die Klägerin war seit 1992 zusammen mit einem Herrn B. Miteigentümerin und ab 1994 Alleineigentümerin des Grundstücks E.straße … in Frankfurt am Main. Seit 1998 ist Frau M. Eigentümerin des Grundstücks. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für diesen Bereich reines Wohngebiet (WR) festsetzt. Es ist mit einem zweigeschossigen Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut. Die Nutzung des ersten und zweiten OG des Hauses stellt sich nach den Akten der Beklagten und den von ihr getroffenen Feststellungen sowie den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wie folgt dar: Nach Auskunft der Stadtwerke Frankfurt am Main vom 19.10.1990 war Frau Christel P. als Stromkundin vom 25.09.1956 bis 15.06.1972 mit Haushaltsbedarf für das erste OG geführt worden. Frau P. lebte mit einem Herrn H. in dieser Wohnung zusammen. Nach einem Gesprächsvermerk der Beklagten mit Frau B. vom 30.03.1992, die mit ihrem Ehemann von 1956 bis 1975 in der hier nicht im Streit befindlichen Erdgeschosswohnung wohnte, sind Frau P. und Herr H. vor dem 01.02.1972 verstorben. Die Wohnung stand nach Angaben von Frau B. bis 1975 leer. Herr B. bestätigte in einem Gesprächsvermerk vom 30.03.1992, dass die Wohnungen im ersten und zweiten OG nach dem Auszug der Mieter bis 1975 leer gestanden habe. Der Enkel des Mieters H. erklärte am 08.12.1998 gegenüber der Beklagten, dass er die Wohnung seines am 18.11.1971 verstorbenen Großvaters aufgelöst und das Mietverhältnis mit dem damaligen Eigentümer zum 31.03.1972 aufgelöst habe. Frau P. verstarb am 19.08.1971. Für die Zeit vom 15.06.1972 bis 27.12.1974 waren für das erste OG eine Firma O. GmbH, ab 27.12.1974 bis 23.01.1976 der frühere Miteigentümer, Herr J. und vom 23.12.1975 bis 22.01.1976 das … Generalkonsulat bei den Stadtwerken Frankfurt am Main jeweils als Kunden mit gewerblichem Bedarf geführt worden. Für das zweite OG wurde Herr C. als Stromkunde vom 08.12.1959 bis 23.12.1975 mit Haushaltsbedarf geführt, der sich nach den vorgelegten Meldeunterlagen der Beklagten jedoch bereits am 26.02.1971 mit seiner Ehefrau nach Oberhöchstadt, F.straße … bis … abgemeldet hat. Nach einem Gesprächsvermerk der Beklagten vom 08.12.1998 mit der früheren Miteigentümerin Frau J. erklärte diese, dass sie und ihr Ehemann die Wohnungen nach dem Tod der letzten Mieter (C., P., H.) zunächst wieder hätten vermieten wollen. Es habe noch einmal eine Frau G. in einer der Wohnungen für nicht lange Zeit gewohnt. Da ihnen die übrigen Mietinteressenten nicht zugesagt hätten und auch aus gesundheitlichen Gründen hätten sie sich entschlossen, das Haus zu verkaufen. An eine gewerbliche Vermietung sei nie gedacht gewesen. Frau G. war nach den von der Beklagten vorgelegten Meldeunterlagen vom 15.10.1971 bis 27.06.1972 als im zweiten OG der Liegenschaft wohnhaft gewesen gemeldet. Nach einer von der Beklagten vorgelegten Auskunft des Hessischen Wirtschaftsarchivs e. V. Darmstadt vom 05.08.1999 wurde die Firma O. GmbH am 23.02.1972 ins Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Der Firmensitz befand sich zu dieser Zeit in der F. Straße …/… in Frankfurt am Main. Im Telefonverzeichnis für die Stadt Frankfurt am Main 1972/73 ist die Firma O. (Europa) S.A. mit der Adresse E.straße … eingetragen. Im Adressbuchverzeichnis von 1972 Frankfurt am Main ist die Firma O. (Europa) mit der Adresse E.straße …, im Adressbuchverzeichnis von 1974 die Firma O. GmbH und O. (Europa) und im Adressbuchverzeichnis 1978/79 die Firma O. eingetragen.
Durch Mietvertrag vom 27.10.1975 wurde die gesamte Liegenschaft an die Beklagte zum Zwecke der Nutzung als Generalkonsulatsdienstgebäude vermietet und von der Beklagten für die Zeit vom 01.12.1975 bis...