vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenkompensationszahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei um den Dividendenstichtag erworbenen Akten, die cum Dividende abgeschlossen und ex Dividende geliefert werden, hat der nur Dividendenkompensationszahlungen als Einnahmen erzielende und so auch veranlagte Aktienkäufer keinen Anspruch auf Anrechnung der vom Emittenten von der originären Dividende einbehaltenen Kapitalertragsteuer.
  2. Bei Börsengeschäften um den Dividendenstichtag ist auch im Eilverfahren die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags abzulehnen, wenn bei summarischer Prüfung eine typische Cum/Ex-Konstellation vorliegt, bei der zum Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses kein wirtschaftliches Eigentum vorlag. Denn in diesen Fall hat der zentrale Kontrahent bekanntlich keine Kapitalertragsteuer abgeführt.
  3. Würde man bei Börsengeschäften nicht auf das Verhältnis zum zentralen Kontrahenten und dessen Nichteinbehaltung abstellen, scheidet eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei veranlagter Dividendenkompensationszahlung jedenfalls dann aus, wenn der Steuerpflichtige nicht nachgewiesen hat, dass die Kapitalertragsteuer tatsächlich (anderweitig) von der gezahlten Dividendenkompensationszahlung abgeführt worden ist. Die Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG der inländischen Depotbank des Aktienkäufers liefert in diesen Fällen keinen Anscheinsbeweis für die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer von der Dividendenkompensationszahlung.
 

Normenkette

EStG § 36; AO § 130

 

Streitjahr(e)

2011

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über die Anrechnung von Kapitalertragsteuer vor dem Hintergrund von um den Dividendenstichtag herum durchgeführten Börsengeschäften.

Die Antragstellerin ist eine am xx.xx.xxxx errichtete und am xx.xx.xxxx beim Amtsgericht B unter HRB X eingetragene GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Handel mit Finanzinstrumenten…. Die Antragstellerin ist als Eigenhändlerin an verschiedenen Börsen… tätig. Der Handel umfasst…. (Bl. 16 f. Sonderband „BP-Bericht und Bescheide sowie Einspruch gegen Bescheide nach BP“).

Die Antragstellerin war als aktives Finanzunternehmen auch im – hier betroffenen – Jahr 2011 im Aktien- und Derivatehandel tätig. Gehandelt wurde auch insoweit für eigene Rechnung sowie für Rechnung konzernangehöriger Unternehmen (Bl. 156 Prozessakte).

Den Handel in Deutschland übte die Antragstellerin an den Börsen C und D aus. E (im folgenden: E) fungierte für sie als General Clearing Member für alle Geschäfte, die sie an den Börsen C und D tätigte. Alle Aktien, die sie über die Börsen C und D erwarb und veräußerte, wurden über die Lagerstelle F AG (im folgenden: F), B, abgewickelt. E nutzte ihrerseits die G AG (im folgenden: G, B, als Depotbank für F-Bestände (Bl. 17 Sonderband „BP-Bericht und Bescheide sowie Einspruch gegen Bescheide nach BP“).

Die Antragstellerin reichte die Körperschaftsteuererklärung für 2011 am xx.xx.2012 beim Antragsgegner ein. Sie erzielte aus den um den jeweiligen Dividendenstichtag herum getätigten Börsengeschäften im Jahr 2011 Einnahmen, die sie in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung als (Brutto-)Dividenden in Höhe von xx.xxx.xxx,xx unter dem Posten „Ertrag aus Finanzgeschäften“ (von insgesamt xxx.xxx.xxx,xx €) erfasste und die sie in die Steuererklärung übernahm (Bl. 3 ff. Körperschaftsteuerakte; Bl. 24 Prozessakte). Im Rahmen der Steuererklärung wurde die Anrechnung der Kapitalertragsteuer von x.xxx.xxx,xx € und des Solidaritätszuschlags von xxx.xxx,xx € aus den Aktiengeschäften sowie des Zinsabschlags von x.xxx,xx € und des diesbezüglichen Solidaritätszuschlags von xx,xx € aus Zinserträgen begehrt (Bl. 27 ff. Körperschaftsteuerakte). Für die hier betroffenen Geschäfte um den Dividendenstichtag herum legte die Antragstellerin Steuerbescheinigungen der G vor (Bl. 40 ff. Körperschaftsteuerakte). Diese enthielten – von Anfang an und im Hinblick auf eine Ausnahme nach einer entsprechenden Korrektur – folgenden Hinweis (Bl. 8 Prozessakte): „In der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge sind enthalten: Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus Aktien, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert wurden“ (Bl. 42 ff. Körperschaftsteuerakte). Weiterhin enthielten die Steuerbescheinigungen folgenden „Haftungsausschluss: Die Bestände für den wirtschaftlichen Eigentümer wurden durch E übermittelt. Die G haftet nicht für fehlerhafte Informationen, die von E zur Erstellung dieser Steuerbescheinigung bereitgestellt wurden.“ Teilweise enthielten die Steuerbescheinigungen im sogenannten Haftungsausschluss statt eines Verweises auf E einen Verweis auf die Antragstellerin. Folgende Anrechnungsbeträge wurden hinsichtlich der Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit den um den Dividendenstichtag herum getätigten Börsengeschäften mit Aktien im Einzeln...

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