rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten für die Erstellung einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG
Leitsatz (redaktionell)
Steuerberatungskosten für die Erstellung einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG sind in 2005 nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6; StraBEG § 10
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
Die Klägerin, die im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften erzielte, begehrte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten in Höhe von zusammen 54.175,-- EUR als Sonderausgaben. Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 17.04.2007 versagte der Beklagte den Sonderausgabenabzug in Höhe von 50.409,-- EUR, da diese im Streitjahr in Rechnung gestellten und gezahlten Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer strafbefreienden Erklärung für die Jahre 2000 - 2002 nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG - standen. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.05.2007 Einspruch, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2008, zur Post gegeben am 13.03.2008, zurückwies.
Mit der am 14.04.2008 erhobenen Klage begehrt die Klägerin den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahrs – EStG – der im Zusammenhang mit der Erstellung der strafbefreienden Erklärung entstandenen Steuerberatungskosten. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte könne nicht auf der Grundlage der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 10. Oktober 2005 – S 2221 A – 37 – St II 2.08 (DB 2005, 2495) den Sonderausgabenabzug verwehren. Die Bemessung der Einnahmen nach den StraBEG mit einem pauschalen Abschlag von 40 v.H. der Einnahmen zur Abgeltung aller Werbungskosten und Betriebsausgaben führe nicht zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung und des in § 11 EStG geregelten Zu- und Abfluss-Prinzips zugunsten eines Kausalitätsprinzips. Weder dem Gesetzestext des StraBEG noch der Gesetzesbegründung sei entsprechendes zu entnehmen.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 17.04.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2008 dahingehend abzuändern, als weitere 50.409,-- EUR an Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, mit den Regelungen des StraBEG sei losgelöst von den sonstigen Steuernormen eine eigene Abgabeart geschaffen worden, wobei der nach dem StraBEG zu entrichtende Betrag lediglich als Einkommensteuer gelte (§ 10 Abs. 1 StraBEG) und die strafbefreiende Erklärung einer Steuerfestsetzung gleichstehe (§ 10 Abs. 2 StraBEG). Die nacherklärten Einnahmen würden hierbei zur pauschalen Abgeltung aller denkbaren Abzüge lediglich mit 60 v.H. der Besteuerung unterworfen. Die Berücksichtigung von Ausgaben - weder bereits entstandene noch zukünftige - sei folglich ausgeschlossen. Im spezialgesetzlichen Pauschalsteuersystem des StraBEG fänden daher weder der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung noch das Zu- und Abflussprinzip Anwendung, was sich auch aus der Gesetzesbegründung zum StraBEG ergebe.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Akte verwiesen.
Dem Gericht lag die beim Beklagten für die Klägerin geführte Einkommensteuerakte 2005 nebst Rechtsbehelfsverfahren vor. Diese war Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Zu den Sonderausgaben gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG auch Steuerberatungskosten, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.
1.
Bei den strittigen Kosten für die Erstellung der strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG handelte es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Zum einen betraf die Erklärung keine betrieblichen Einkünfte und zum anderen lagen auch keine Werbungskosten vor, denn Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und müssen mit Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG in Verbindung stehen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn das StraBEG begründet für die im Rahmen einer strafbefreienden Erklärung zu erklärenden Einnahmen eine Abgabe eigener Art, da nach § 10 Abs. 1 StraBEG der zu entrichtende Betrag lediglich als Einkommensteuer gilt. Mithin handelt es sich bei den im Streitjahr getätigten Zahlungen – auch soweit sie für die Ermittlung der Einnahmen nach dem StraBEG angefallen sind – nicht um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit nach dem Einkommensteuergesetz versteuerten Einkünften stehen. Denn nach § 8 Abs. 1 StraBEG erlöschen – soweit Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt – mit der Entrichtung des nach dem StraBEG zu zahlenden Betrags die nach dem 31.12.1992 und vor dem 01.01.2003 entstandenen Einkommensteueransprüche. Mithin handelte es sich bei den strittigen Kosten für die Ermittlung der Einnahmen und die Fertigung der strafbefreienden...