rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum an einem Arzneimittelrecht und einer Warenzeichenlizenzen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Arzneimittelzulassung als öffentlich-rechtliche Befugnis, die als unselbstständiges Hilfsrecht den jeweiligen Inhaber zur Ausübung des privatrechtlichen Herstellungs- und Vertriebsrechts berechtigt, ist ebenso wie das Warenzeichen, das die Herkunftsfunktion des Wirtschaftsguts schützt und insbesondere die zivilrechtliche Berechtigung zur Herstellung und zum Inverkehrbringen des Wirtschaftsguts beinhaltet, ein zeitlich begrenzt nutzbares immaterielles Wirtschaftsgut von wirtschaftlichem Wert, das gem. § 5 Abs. 2 EStG im Zeitpunkt der Anschaffung zu aktivieren ist.
2. Der wirtschaftliche Wert der Arzneimittelzulassung liegt im Zeit- und Kostenvorteil des Erwerbers, der ein Arzneimittel auf den Markt zu bringen beabsichtigt.
3. Beim Kauf einer Arzneimittelzulassung vom bisherigen Inhaber liegt frühestens im Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige beim Bundesgesundheitsamt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt der Erwerber in die Rechtsstellung des bisherigen Zulassungsinhaber eintritt, die Übertragung der Berechtigung aus der Arzneimittelzulassung vor.
4. Bei der Arzneimittelzulassung handelte es sich um ein unselbstständiges im öffentlichen Recht wurzelndes Hilfsrecht, das nur zusammen mit der zivilrechtlichen Befugnis übertragen werden kann, sodass die wirksame Übertragung der Arzneimittelzulassung frühestens mit der Übertragung des zivilrechtlichen Vermögensrechtes erfolgt.
Normenkette
AO § 39 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 2
Streitjahr(e)
1992
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Abschreibung auf ein Arzneimittelrecht, wobei der Zeitpunkt der Anschaffung des Arzneimittelrechts streitig ist. Des weiteren wendet sich die Klägerin gegen die Höhe von Nachzahlungszinsen und macht Verrechnung mit entstandenen Steuerguthaben geltend.
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 07.05.1992 gegründet. Sie betreibt ein Unternehmen, das die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von pharmazeutischen und kosmetischen Produkten sowie den Handel mit Zulassungen und Warenzeichen zum Gegenstand hat. Gesellschafter sind zu je 50 % die Herren E und S.
Am 09.07.1992 schloss die Klägerin einen Kaufvertrag mit der E und S GbR ab, deren Gesellschafter mit denen der Klägerin identisch sind. In dem Vertrag verpflichtete sich die GbR der Klägerin die fiktive Zulassung des Medikaments „XY” sowie das deutsche Warenzeichen „XY 1” (Warenzeichen Nr. 000) zu verkaufen und den Kaufgegenstand bis spätestens 31.12.1992 zu übereignen. Besitz, Lasten und Nutzen an dem Kaufgegenstand sollten bereits mit Vertragsunterzeichnung übergehen. Der Kaufpreis von 1,5 Mio. DM zuzüglich Umsatzsteuer wurde wegen möglicher Rechter Dritter an dem Kaufgegenstand vorerst bis zum 31.12.1996 gestundet. Der Käuferin wurde jedoch gestattet, die Rechte an dem Kaufgegenstand schon mit Unterzeichnung der Urkunde zu nutzen. Als Ausgleich für die Nutzung und in Anrechnung auf den Kaufpreis sollte die Klägerin sämtliche im Zusammenhang mit der Verteidigung des Kaufgegenstandes künftig anfallenden Kosten auf Seiten der Verkäuferin bis zu einer Höhe von 500.000 DM übernehmen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in dem Kaufvertrag verwiesen.
Den Kaufgegenstand hatten die Gesellschafter der GbR über die Firma X-GmbH als Treuhänderin von der Firma Y-GmbH und der Firma Z- GmbH durch Vertrag vom 26.11.1991 für 110.000 DM erworben, davon entfielen laut Vertrag 100.000 DM auf die Arzneimittelzulassung und 10.000 DM auf das Warenzeichen.
Mit Änderungsanzeige nach § 29 Arzneimittelgesetz (AMG) vom 01.07.1992 teilte die X-GmbH dem Bundesgesundheitsamt mit, dass die Klägerin als zusätzliche Vertriebsunternehmerin des Arzneimittel „XY” berechtigt sei. Mit weiterer Änderungsanzeige vom 03.09.1992 zeigte die X-GmbH an, dass die Klägerin nunmehr Inhaber des Arzneimittelrechtes sei. Die Übertragung des Warenzeichens „XY 1” mit dem dazugehörigen Teil des Geschäftsbetriebes von der Firma X-GmbH auf die Klägerin erfolgte mit notariellem Vertrag vom 28.10.1992. Am 18.01.1993 wurde die Umschreibung des Warenzeichens beim Deutschen Patentamt beantragt.
Im Rahmen der Durchführung einer Außenprüfung stellte das Finanzamt das Arzneimittelrecht in die Bilanz zum 31.12.1992 ein. Dabei differenzierte der Prüfer zwischen dem Warenzeichen, dem er 375.000 DM des Kaufpreises und dem Zulassungsrecht, dem er 1.125.000 DM zurechnete.
Ausgehend von einer Nutzungsdauer von jeweils 12 Jahren, auf die sich die Beteiligten im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung geeinigt hatten, gewährte das Finanzamt eine Abschreibung für die Monate September bis Dezember 1992 in Höhe von insgesamt 41.667 DM. Gegen die auf dieser Basis erlassenen Änderungsbescheide wandte sich die Klägerin mit dem Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a Abgabenordnung (AO). Sie begehrte eine Abschreibung für 6 Monate ab Juli 1992 in Höhe von 62.500 DM...